Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 26. November 2025, Hv*-20, über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2025 (§§ 469, 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. November 2025 (ON 20) wurde A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom selben Tag (Mittwoch) zufolge, gab der unvertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung und nach Besprechung mit seiner Bewährungshelferin keine Rechtsmittelerklärung ab, woraufhin ihn die Erstrichterin ergänzend informierte, dass letzter Tag für eine Rechtsmittelanmeldung der 1. Dezember 2025 (Montag) sei (ON 20, 5).
Ein als Beschwerde und Berufung bezeichnetes Schreiben des Verurteilten, datiert mit 1. Dezember 2025, langte per e-mail am 1. Dezember 2025 (ON 21) und per ERV am 2. Dezember 2025 beim Erstgericht ein (ON 19).
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter, weshalb eine Anmeldung der Berufung per e-mail nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0127859 [T3]; vgl auch Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12, Nordmeyer in WK-StPO § 195 Rz 26).
Da innerhalb der 3-Tagesfrist des § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO sohin kein Rechtsmittel angemeldet wurde, erwuchs das Urteil mit Ablauf des 1. Dezember 2025 in Rechtskraft.
Die Berufung des A* war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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