Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB über die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. November 2025, HR*-5, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung des Dr. B* mit EUR 1.000,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Steyr das (ua) gegen Dr. B* wegen des Verdachts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zu BAZ* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.25).
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 begehrte der Genannte im Wege seines Verteidigers sodann (unter Anschluss einer Leistungsaufstellung) den Ersatz seiner Verteidigerkosten in Höhe von insgesamt EUR 2.956,42 (ON 62.2).
Das Erstgericht bestimmte die Höhe des vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 750,00 (ON 62.3).
Der dagegen von Dr. B* fristgerecht erhobenen Beschwerde, die eine Anhebung des Beitrags auf zumindest EUR 1.500,00 anstrebt (ON 65), kommt im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 der Strafprozessordnung dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Falle des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – vorbehaltlich der Regelung des § 196a Abs 2 StPO - den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Die Bemessung des Kostenbeitrags wird in Form von Pauschalkostenbeiträgen vorgenommen. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Ein „Standardverfahren“ umfasst nach den Gesetzesmaterialien im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten/der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür durchschnittliche Verteidigungskosten in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist aufgrund der im Regelfall zu erwartenden geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer von EUR 1.500,00 auszugehen. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen oder zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Gegen den Beschuldigten wurde der Vorwurf erhoben, er habe (als erstbehandelnder Arzt der Ambulanz der Kinder- und Jugendabteilung des C*-D*) den neunährigen E* am 9. November 2023 mit der Diagnose eines Magen-Darm-Infektes in häusliche Pflege entlassen, obwohl das Kind (durch eine im schulischen Umfeld erlittene Pfählungsverletzung) eine traumatische Rektumperforation aufgewiesen habe. Es sei zu einer starken Entzündung im Bauchraum gekommen und am 10. November 2023 eine notfallmäßige chirurgische Intervention in Allgemeinnarkose erfolgt. Auch der weitere stationäre Verlauf sei komplikationsbehaftet gewesen. Der Verdacht ergab sich auf Basis der Angaben des Kindesvaters (ON 2.6) in Zusammenschau mit dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten vom 4. Juli 2024 (insb S 24 ff in ON 15.2). Die Bezug habende Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft Steyr stammt vom 10. Juli 2024 (ON 17). Nach Einlangen des Berichts des Stadtpolizeikommandos Steyr vom 10. September 2024 (ON 20) wurde zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte eine fehlerhafte Diagnose zu verantworten hat sowie zu deren Folgen, eine Sachverständigenbestellung aus dem Fachbereich der inneren Medizin vorgenommen (ON 23). Auf Grund einer im Wege des Verteidigers eingebrachten Stellungnahme und eines entsprechenden Antrags (ON 24) wurde letztlich ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde beigezogen (ON 25, ON 26). Das in der Folge von diesem schriftlich erstattete Gutachten stammt vom 25. März 2025 (ON 45). Auf eine Stellungnahme des Privatbeteiligtenvertreters vom 16. April 2025 (ON 48) erfolgte am 17. April 2025 eine Gegenäußerung namens des Beschuldigten (ON 50). Eine daraufhin veranlasste Gutachtensergänzung datiert vom 20. Juni 2025 (ON 56). Ein vom Beschwerdeführer am 24. April 2025 erhobener Einspruch (ON 51; damit in Zusammenhang stehend die Äußerung vom 5. Mai 2025 [ON 52]) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 22. Mai 2025 hingegen abgewiesen (ON 54). Darüber hinaus finden sich die in der Leistungsaufstellung angeführten Anträge auf Akteneinsicht (S 2 in ON 62.2).
Der hinsichtlich des weiteren Beschuldigten geprüfte Vorwurf einer Verletzung der Aufsichtspflicht in der Schule steht mit dem gegen Dr. B* erhobenen Vorwurf in keinem direkten Zusammenhang. Obschon der Aktenumfang bis zur Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer 59 Ordnungsnummern aufweist, betreffen diese überwiegend Anträge auf Akteneinsicht (auch anderer Verfahrensbeteiligter). Zur Sache selbst gestaltet sich der Aktenumfang somit durchaus überschaubar. Komplexe Rechtsfragen galt es nicht zu lösen.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung fallkonkret eine ärztliche Behandlung bzw eine medizinische Einschätzung zu Grunde lag, und es sich damit – mit Blick auf die bezirksgerichtliche Zuständigkeit im Verhältnis zu anderen Causen – um einen (auch in der Vorbereitung) doch anspruchsvolleren Sachverhalt gehandelt hat, der für den Fall einer Erhärtung der Verdachtslage wohl zudem mit Auswirkungen auf das berufliche Wirken des Beschuldigten verbunden gewesen wäre.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien und der vorzunehmenden gesamthaften Betrachtung ist daher eine Anhebung des Verteidigerkostenbeitrags auf EUR 1.000,00 gerechtfertigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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