Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3, 15 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten C* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. September 2025, Hv*-115, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Gabl, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Schweighofer und des Privatbeteiligten Behadin Beluli durchgeführten Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass C* – zur ungeteilten Hand mit A* B* und D* B* – schuldig ist, E* EUR 20.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinen darüber hinaus gehenden Ansprüchen wird der Privatbeteiligte E* auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten C* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch Schuldsprüche weiterer Mitangeklagter enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene C* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde er, soweit hier von Relevanz, verpflichtet, zur ungeteilten Hand
1. mit A* B* und D* B* dem Privatbeteiligten E* einen Schadenersatzbetrag von EUR 40.000,00,
2. mit D* B* und F* der Privatbeteiligten G* H* einen Schadenersatzbetrag von EUR 100,00 zu bezahlen.
Die von C* hinsichtlich dieser beiden Aussprüche über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung ist zum Teil berechtigt.
Dem Bezug habenden Schuldspruch liegt zu Grunde, dass C* mit A* B*, D* B* und F* als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versucht haben, wobei sie die schweren Diebstähle gewerbsmäßig überwiegend durch Einbruch in Wohnstätten begingen, und zwar – unter anderem -
(4.) A* B*, D* B* und C* am 26. Dezember 2024 in ** E* Schmuck im Gesamtwert von EUR 35.659,40 durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem sie die Tür zu einem Windfang aufbrachen und
(18.) D* B*, F* und C* am 19. Dezember 2024 in ** I* und G* H* Bargeld iHv EUR 130,00 durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem sie das Wohnzimmerfenster aufbrachen.
Der Berufungswerber führt hiezu aus, dass er hinsichtlich des Privatbeteiligten E* einen Betrag von EUR 20.000,00 anerkannt habe, darüber hinaus jedoch keine nachvollziehbare Begründung des Schadensbetrages vorliege und der Privatbeteiligte zudem über eine Versicherung verfüge. Es hätte daher kein EUR 20.000,00 übersteigender Betrag zugesprochen werden dürfen. Die von G* H* geltend gemachten EUR 100,00 seien eine Kostenpauschale, die sich auf die Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche beziehe, weshalb der Schaden nicht aus der Straftat entstanden sei und der Zuspruch somit ebenfalls zu Unrecht erfolgt sei.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnten einige Wertgegenstände sichergestellt und unter anderem an E* zurückgestellt werden. Dieser gab dazu an, dass es sich dabei jedoch lediglich um Münzen im Wert von zirka EUR 300,00 und minderwertigen Schmuck im Wert von zirka EUR 10,00 handle. Den noch fehlenden Goldschmuck beziffere er mit EUR 34.500,00 und den entstanden Sachschaden mit EUR 7.000,00 (S 4 in ON 74.39; S 7 in ON 32.2; ON 32.4). Der Schaden soll jedoch durch eine Versicherung gedeckt sein (S 6 in ON 32.2). Mit Eingabe vom 25. März 2025 schloss sich die J* AG hinsichtlich ihres Versicherungsnehmers E* und „dem Schadenereignis vom 26. Dezember 2024“ mit einem Betrag von EUR 6.017,50 an ausgezahlter Versicherungsleistung an (ON 64). Da zudem konkrete Unterlagen zu den gestohlenen Schmuckstücken fehlen und eine nähere Überprüfung auf Basis der Erhebungsergebnisse nicht möglich ist, kann im Rahmen des Strafverfahrens über den von C* anerkannten Betrag von EUR 20.000,00 hinaus kein weitergehender Zuspruch erfolgen. Der Privatbeteiligte E* war mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Aus dem Einbruchsdiebstahl zNd G* H* entstand ein Beuteschaden von EUR 130,00 sowie ein Sachschaden von EUR 2.088,59, wobei der Gesamtschaden durch eine Versicherung gedeckt wurde (ON 74.22).
G* H* schloß sich mit einem Betrag von EUR 100,00 dem Strafverfahren an. Der Betrag setze sich aus Aufwendungen für diverse Fahrten, Telefonate und Verrichtungen von Terminen mit der vom Einbruch betroffenen Mieterin, der Versicherung und den die Schäden behebenden Professionisten zusammen (ON 91).
Richtig ist, dass der Anschluss als Privatbeteiligter und folglich auch der Zuspruch eines Schadenersatzes ex delicto voraussetzt, dass ein aus der Tat abzuleitender privatrechtlicher Anspruch des durch die Tat Verletzten geltend gemacht wird. Eine Beschränkung auf den tatbestandsrelevanten Schaden besteht dabei allerdings nicht. Der Schaden muss, um eine Privatbeteiligung zu rechtfertigen, zivilrechtlich ersatzfähig und aus der strafbaren Handlung und dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt ableitbar sein (vgl Spenling, WK StPO Vor §§ 366- 379 Rz 25 ff). Aufwendungen des Geschädigten für die zweckentsprechende Geltendmachung seiner Ansprüche sind kein durch die Tat entstandener Schaden (vgl RIS-Justiz RS0130256 [T2]). Gemeint sind damit jedoch die mit der Privatbeteiligung im Strafverfahren gegen den Angeklagten verbundenen Kosten, weil deren Ersatz einen Privatbeteiligtenzuspruch voraussetzen würde (vgl 15 Os 82/17y). Die von G* H* geltend gemachten Kosten für vom Strafverfahren unabhängige Aufwendungen, die jedoch auf Grund der Straftat entstanden sind, konnten daher zu Recht zugesprochen werden.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass das Adhäsionserkenntnis kein Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung ist und nicht dem beneficium cohäsionis unterliegt (vgl RIS-Justiz RS0100376, RS0100370).
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