Die (zu Lasten der Rechtssicherheit) die Rechtskraft durchbrechende Bestimmung des § 295 Abs 1, zweiter Satz, StPO (das sogenannte beneficium cohaesionis) ist ausdrücklich auf die Herabsetzung einer Strafe, mithin auf die Milderung der strafrechtlichen Unrechtsfolgen, eingeschränkt und bietet für eine Anwendung auf die Behebung des Adhäsiionserkenntnisses keinen Raum.
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