Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. Oktober 2025, Hv* 79, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im anhängigen Hauptverfahren, in welchem dem ** geborenen Ungarn A* B* – soweit hier interessierend – mit Anklageschrift vom 8. Februar 2023 (ON 3) rechtlich dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB subsumierte Handlungen zur Last gelegt worden waren, verhängte die Vorsitzende des Schöffensenats auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.79) über den Angeklagten nach dessen Vernehmung (ON 78) mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2025 (ON 79) gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* B* (ON 89). Sie ist jedoch im Ergebnis – da Prozessgegenstand der aktuellen Beschlussfassung nach wie vor die Entscheidung über die Haft als solche ist (14 Os 106/14s) – ohne Erfolg.
Bezogen auf den erwähnten Anklagesachverhalt wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Erstgerichts vom 30. Oktober 2025 (ON 91.1) wegen je eines Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB – unter zusätzlicher Bedachtnahme gemäß §§ 31 (Abs 2), 40 StGB auf insgesamt drei (ungarische und deutsche) Verdikte – nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten einmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zufolge Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB (auch) der (Zeiten der) im Gegenstand kritisierten Untersuchungshaft fällt das errechnete Strafende auf den 5. November 2025 (ON 97). Die Übernahme des Rechtsmittelwerbers in Strafhaft am 30. Oktober 2025 und damit der Wegfall seiner Beschwer ändert nichts an der aktuellen Entscheidungspflicht des Beschwerdegerichts; die vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft kann sich dabei aber nur auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt („ex ante“-Perspektive) beziehen ( Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6 mN).
In dem Sinn war der Rechtsmittelwerber, gestützt auf die bis dahin vorliegenden Erhebungsergebnisse des Stadtpolizeikommandos C*, allem voran die unbedenklichen niederschriftlichen Angaben des Zeugen D* (ON 2.6) – insoweit von der Beschwerde unbekämpft – anklagekonform für dringend verdächtig zu halten, er habe am 1. Februar 2023 in C* Gewahrsamsträgern der E*-Filiale **straße ** fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Coca Cola und drei Flaschen Eristoff Ice mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er, nachdem er vom Angestellten F* D* auf frischer Tat betreten und angehalten worden war, dessen Arm zur Seite geschlagen und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen versucht, mithin gegen D* Gewalt angewendet habe, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, und er habe hierdurch das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB begangen. Plausibel hatte der Zeuge D* geschildert (ON 2.6, 4), er habe, als B* mit den in seiner Jacke versteckten Getränken, ohne zu bezahlen, das Geschäft verlassen habe, sofort dessen Verfolgung aufgenommen; B* sei vor ihm weggelaufen, jedoch ausgerutscht, wobei ihm mehrere Eristoff Ice-Flaschen aus der Jacke gefallen seien; der Zeuge habe B* an der Jacke festgehalten; B* sei jedoch herausgeschlüpft und habe dabei den Arm des Zeugen zur Seite geschlagen; danach habe B* mehrmals versucht, dem Zeugen Faustschläge ins Gesicht zu versetzten, wobei der Zeuge jedoch ausweichen habe können; schließlich sei B* ohne Jacke, aber mit einer Flasche Cola davongelaufen; da der Zeuge neben der Jacke auch das Handy des B* erwischt habe und ihm die Angelegenheit insgesamt zu gefährlich geworden sei, habe er die Verfolgung abgebrochen. Die qualifizierte Verdachtslage zur objektiven Tatseite wurde durch die, lediglich zum Diebstahl geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 2.5, 4 f), er habe zwar die fünf Flaschen auf die beschriebene Weise aus dem Geschäft verbracht, draußen sei es aber zu keinen Handgreiflichkeiten mit dem Mitarbeiter gekommen; dieser habe ihn an der Jacke gepackt, wobei die beiden Eristoff Ice-Flaschen aus der Jacke gefallen und zerbrochen seien; er habe sich nur durch eine Rückwärtsbewegung aus dem Griff des Mitarbeiters befreien und weglaufen wollen, jedoch sicher nicht versucht, ihn zu schlagen, nicht entscheidend abgeschwächt. Vielmehr konnte aus dem angelasteten äußeren Geschehensablauf mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit auch darauf geschlossen werden, dass es B* bei den inkriminierten Handlungen – im Bewusstsein seiner Betretung auf frischer Tat – auf den Erhalt der gestohlenen Sachen durch Anwendung nicht bloß unerheblicher Körperkraft gegen den Zeugen angekommen sei.
Der (de facto alleinigen) Beschwerdekritik zuwider ist darüber hinaus der erstrichterlichen Einschätzung von Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO zu folgen. Abgesehen davon, dass letztlich (wenngleich rückblickend eher erratisch an der Adresse H **, ** utca **, hatte er doch bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 10. Oktober 2025 [ON 78, 1] – freilich unvereinbar mit der Treffermeldung vom 20. März 2025 [ON 32, 1 f] – deponiert, seit einem Jahr an der Adresse H G*, H* ut **, zu wohnen) geglückter Zustellung der Anklageschrift am 29. April 2025 (ON 39) sowie der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung vom 22. August 2025 am 17. Juni 2025 (Rückschein ./ Ordner Zustellnachweise zu ON 1.47 iVm ON 45.2) wiederholte fruchtlos verlaufene Zustellversuche sowohl (zulässig) im direkten Weg als auch mit Einschaltung der ungarischen Justizbehörden (ON 5; ON 15 ff; ON 21; ON 27.2) an den von ihm bei den diversen Anfassungen bekanntgegebenen Wohn- und Zustellanschriften H G*, ** utca ** (am 1. Februar 2023 [ON 2.5, 2]; am 13. März 2023 [ON 14.11, 1 f und ON 14.19, 2 f]; am 30. März 2023 [ON 9, 3 ff]; am 25. Mai 2023 [ON 19, 3 f]; am 4. September 2023 [ON 25, 1 f]; am 22. März 2024 [ON 28, 2 f]; am 27. März 2024 [ON 30, 3 f]; am 28. März 2024 [ON 31.8.2.5, 1]) einerseits und H-G*, H* ut ** (am 13. April 2023 [ON 11, 1 f]; am 18. April 2023 [ON 13, 1 f]; am 13. Juli 2023 [ON 22, 3 f „ohne Unterstand“]) anderseits vorangegangen waren, ist schon am unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung am 22. August 2025 nicht zu rütteln, weil es dem am 8. August 2025 inhaftierten (ON 57) Rechtsmittelwerber freigestanden wäre, die Ladung gegenüber den deutschen Strafvollzugsbehörden zeitgerecht offenzulegen. Mitnichten wurde dem Beschwerdeführer dabei ein wiederholter Wechsel seiner Wohnsitze zum Vorwurf gemacht, sondern vielmehr der Umstand, dort entgegen seinen amtlichen Angaben postalisch nicht verlässlich erreichbar gewesen zu sein. Eine von der Beschwerde vermisste bestimmte Tatsache zur Ableitung von Fluchtgefahr ist außerdem darin zu erblicken, dass der Rechtsmittelwerber zur Verschleierung seiner Identität bei einem jüngsten Aufgriff am 19. März 2025 durch Beamte der PI ** falsche Personaldaten genannt hatte (ON 35.2.2, 4; ON 35.2.12, 3). Unbedenklich konnte daher aus dem bisherigen Zuschnitt des anhängigen Verfahrens samt (vor dem Hintergrund einschlägiger Vorstrafenbelastung, ON 43.1 f) drohender Freiheitsstrafsanktion wegen eines Verbrechensvorwurfs gegen den im Inland „immer nur auf der Durchreise“ (ON 28, 2) befindlichen und in Ungarn zunächst über zwei Jahre hin unerreichbaren Angeklagten erhebliche Anreize, sich dem Zugriff der österreichischen Strafverfolgungsorgane jederzeit wieder durch Flüchten oder Untertauchen zu entziehen, abgeleitet werden.
Angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe war die Verhängung der Untersuchungshaft zudem fraglos verhältnismäßig.
Die Nichtanwendung gelinderer Mittel blieb von der Beschwerde ungerügt.
Dessen ungeachtet ist nach Lage der Dinge in der unterlassenen Anwendung des § 180 Abs 1 letzter Halbsatz StPO, also fehlender Bestimmung einer Sicherheitsleistung trotz ausschließlicher Annahme von Fluchtgefahr bei einer angelasteten Straftat, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (hier: § 131 erster Fall StGB), die Verletzung einer haft- und damit grundrechtsrelevanten Vorschrift durch das Erstgericht zu orten ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 19 mwH und § 174 Rz 28; 14 Os 43/07s; 14 Os 108/08a).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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