Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 2. Oktober 2025, HR*-9, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Soweit dem Akt zu entnehmen, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 8. August 2025 zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB und weiterer strafbarer Handlungen aus dem Grunde des § 190 StPO eingestellt (ON 1.1). Eine beim Landesgericht Steyr beantragte kontradiktorische Einvernahme einer Zeugin wurde für den 17. September 2025 anberaumt (ON 1.2 iVm ON 1.3).
In der Folge gab A* am 25. August 2025 bekannt, von einem Wahlverteidiger vertreten zu werden (ON 3). Die kontradiktorische Vernehmung fand daher ua in Anwesenheit des A* und einer Wahlverteidigerin statt (ON 7).
Nach Einbringung eines Antrags vom 23. September 2025 auf Einstellung des Verfahrens wegen Unzulässigkeit der weiteren Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen (ON 6.2), beantragte A* mit Eingabe vom 30. September 2025 (ON 8.2) unter Anschluss einer Kostenübersicht über EUR 9.971,82 (ON 8.3) gemäß § 196a StPO die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung mit zumindest EUR 6.000,00. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu offenbar nicht (vgl ON 9, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wurden die Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 2.500,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die mit behaupteten Amtshaftungsansprüchen wegen rechtswidrigen Vorgehens der Staatsanwaltschaft und der im AHG vorgesehenen Rettungspflicht begründete Beschwerde des A* (ON 10.2), in der abgesehen vom Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch die Dauer der kontradiktorischen Einvernahme verweist.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 der Strafprozessordnung dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen er sich bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – vorbehaltlich der Regelung des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Ein „Standardverfahren“ umfasst nach den Gesetzesmaterialien im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür durchschnittliche Verteidigungskosten in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNr XVII. GP 2 ff).
Vorliegend wurde eine kontradiktorische Einvernahme durchgeführt (vgl ON 1.9), die nach dem Protokoll (ON 7) über drei Stunden dauerte. Bei der Einvernahme des Beschuldigten vor der Polizei (ON 2.5) war kein Verteidiger anwesend. Weitere Erhebungen erfolgten nach der kontradiktorischen Einvernahme nicht.
Der Aktenumfang zum Tatverdacht gestaltete sich auf Basis der relevanten Angaben übersichtlich. Im wesentlichen beinhaltet er bis zu kontradiktorischen Einvernahme den Abschlussbericht der Polizei vom 8. August 2025 (ON 2), der mit der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin bzw Anzeigerin am 5. März 2025 seinen Ausgang nahm.
Die von der Verteidigung kostenmäßig angesprochenen Leistungen bewegen sich gemessen an den oben dargestellten Kriterien in Übereinstimmung mit dem Erstgericht knapp unter dem Durchschnitt eines Ermittlungsverfahrens, weshalb der mit EUR 2.500,00 bestimmte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nicht anhebungsfähig ist.
Da angesichts des Beschwerdegegenstands letztlich unerheblich ist, ob das Ermittlungsverfahren in allen Punkten gesetzeskonform geführt wurde oder nicht, ist mit der primären, erkennbar das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kritisierenden Argumention für den Beschwerdeführer bei der hier anzustellenden Bewertung nichts gewonnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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