JudikaturOLG Linz

10Bs213/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichtes Wels vom 26. August 2025, Hv*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Strafantrag vom 7. Juli 2025 (ON 5) legte die Staatsanwaltschaft Wels A* zu 1.A. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu 1.B. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und zu 2. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach habe er in ** und **

Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 26. August 2025 wurde das Strafverfahren gemäß § 198 f StPO iVm § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 10).

Die Staatsanwaltschaft Wels erklärte einen Beschwerdeverzicht (ON 1.10).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der B* C* in der sie sich unter Hinweis auf das Vorliegen schwerer Schuld gegen ein diversionelles Vorgehen ausspricht (ON 11.2).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren vorläufig (gegenständlich § 203 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) oder endgültig (nach den §§ 200 Abs 5, 201 Abs 5, 203 Abs 4, 204 Abs 1 iVm § 199 StPO) eingestellt wird, kann nur die Staatsanwaltschaft Beschwerde nach § 209 Abs 2 StPO erheben. Dem Opfer steht daher kein Mittel zur Bekämpfung einer diversionellen Verfahrenserledigung zur Verfügung ( Schroll/Kerth in WK-StPO, § 209 Rz 6 mwN).

Die Beschwerde der B* C* gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 198 f, 203 StPO war daher – ohne auf die Sache selbst eingehen zu können (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist das Beschwerdegerichts nicht zuständig (vgl § 31 Abs 6 Z 3 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).