Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichtes Wels vom 26. August 2025, Hv*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 7. Juli 2025 (ON 5) legte die Staatsanwaltschaft Wels A* zu 1.A. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu 1.B. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und zu 2. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er in ** und **
Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 26. August 2025 wurde das Strafverfahren gemäß § 198 f StPO iVm § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 10).
Die Staatsanwaltschaft Wels erklärte einen Beschwerdeverzicht (ON 1.10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der B* C* in der sie sich unter Hinweis auf das Vorliegen schwerer Schuld gegen ein diversionelles Vorgehen ausspricht (ON 11.2).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren vorläufig (gegenständlich § 203 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) oder endgültig (nach den §§ 200 Abs 5, 201 Abs 5, 203 Abs 4, 204 Abs 1 iVm § 199 StPO) eingestellt wird, kann nur die Staatsanwaltschaft Beschwerde nach § 209 Abs 2 StPO erheben. Dem Opfer steht daher kein Mittel zur Bekämpfung einer diversionellen Verfahrenserledigung zur Verfügung ( Schroll/Kerth in WK-StPO, § 209 Rz 6 mwN).
Die Beschwerde der B* C* gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 198 f, 203 StPO war daher – ohne auf die Sache selbst eingehen zu können (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist das Beschwerdegerichts nicht zuständig (vgl § 31 Abs 6 Z 3 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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