Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Kassiererin, **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd. , **, ** C*/Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 27.921,00 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss, mit dem die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit verworfen wurde, und das Urteil des Landesgerichtes Linz jeweils vom 7. Juni 2025, Cg* - 15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-9/25 und C-440/23 werden abgewiesen.
2. Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Beschluss, mit dem die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit verworfen wurde, und das angefochtene Urteil werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
Begründung:
Die Beklagte ist eine Limited nach maltesischem Recht mit Sitz in C*/Malta. Diese bietet Online-Glücksspiele über die auch in Österreich auf Deutsch abrufbare Website D* an. Die Beklagte verfügte im Klagszeitraum 30.04.2022 bis 27.05.2024 über eine maltesische Glücksspiellizenz, aber zu keinem Zeitpunkt weder über eine österreichische Glücksspiellizenz bzw Konzession zur Durchführung von Ausspielungen noch über eine Lotterielizenz jeweils iSd § 14 GSpG.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung ihres auf den von der beklagten Partei auf deren Websiten E* und D* angebotenen Online-Glücksspielen. Sie habe insgesamt EUR 108.940,00 eingezahlt und Auszahlungen von EUR 81.019,00 erhalten, sodass daraus ein Verlust von EUR 27.921,00 saldiere. Sie sei eine in Österreich wohnhafte Verbraucherin. Der Internetauftritt der beklagten Partei sei auf den österreichischen Markt ausgerichtet. Aufgrund des illegal angebotenen Glücksspiels der Beklagten komme ihr ein auf Rückzahlung des Verlustes gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsanspruch zu.
Die beklagte Partei beantragte zunächst die Unterbrechung des Verfahrens und wendete die fehlende internationale Zuständigkeit ein; der Klägerin mangle es an der Verbrauchereigenschaft, weil sie bei mehreren Online-Casinos gespielt habe und auch gegen mehrere dieser Online-Casinos Klagen eingebracht habe. Es fehle ihr an der notwendigen Schutzbedürftigkeit. Weiters begehrte sie die Anwendung maltesischen Sachrechts und regte die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an. In ihrer Bestreitung des Klagsanspruches machte sie geltend, ihre Geschäftstätigkeit sei durch eine maltesische Lizenz gedeckt; die österreichischen Glücksspielregelungen seien inkohärent und das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig.
Das Erstgericht wies die - auch jetzt in der Berufung wiederholten - Unterbrechungsanträge wegen der beim EuGH anhängigen Rechtssachen C-9/25 und C-440/23, unbekämpft geblieben, ab. Mit den darüber hinaus angefochtenen Entscheidungen verwarf das Erstgericht beschlussmäßig die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit; in der Sache selbst verpflichtete es die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrags. In seinen Außerstreitstellungen ging es zudem davon aus, dass die Beklagte Online-Glücksspiele auch auf der in Österreich abrufbaren Internetseite E* angeboten habe. Im Übrigen legte es seiner Entscheidung die auf Seite 3 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Davon ist hervorzuheben, dass die Klägerin auch bei anderen Anbietern von Online-Glücksspielen und dabei stets als Privatperson und nicht zu geschäftlichen Zwecken gespielt hat. In seiner Beweiswürdigung verweist das Erstgericht dazu darauf, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Klägerin aus unternehmerischen Zwecken gespielt habe.
In seiner rechtlichen Beurteilung zur Unzuständigkeitseinrede ging es vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verbrauchersache iSd Artikel 17 EuGVVO aus, weil die Klägerin einen Vertrag geschlossen habe, der nicht einer ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Auch habe die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet. Daher könne die Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verbraucherin ihren Wohnsitz habe, geklagt werden. Dieser Gerichtsstand umfasse auch Bereicherungsansprüche; das angerufene Gericht sei daher international und örtlich zuständig. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung seien hingegen nicht erfüllt. Nach Artikel 6 Rom I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die Klägerin als Verbraucherin die Verträge mit der Beklagten zu nicht gewerblichen Zwecken abgeschlossen habe und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet habe. In der Sache selbst verwies es auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach derartige Spielverluste rückforderbar seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens erster Instanz als nichtig und Zurückweisung des Klagebegehrens, hilfsweise beantragt sie die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. In eventu dazu stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Weiters beantragt sie die Unterbrechung des Berufungsverfahrens in Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-9/25 und C-440/23. Zusätzlich regt sie die Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH an.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Unterbrechungsanträge sind nicht berechtigt; die Berufung ist hingegen im Sinne ihres Aufhebungsantrags zur Frage der internationalen Zuständigkeit berechtigt.
Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die bei ihm zu C-9/25 und C-440/23 registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt sind (8 Ob 80/25k).
Die Nichtigkeit des Verfahrens erblickt die beklagte Partei in der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts. Sie führt dazu ins Treffen, dass sie die Verbrauchereigenschaft der Klägerin bestritten habe und sich der Ausschluss der Verbrauchereigenschaft daraus ergebe, dass die Klägerin aufgrund ihrer vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit auch auf anderen Websites nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gehandelt habe. Sie könne sich daher nicht auf den Verbrauchergerichtsstand der Artikel 17 und Artikel 18 EuGVVO stützen.
Diese Kritik zeigt im Ergebnis eine Erörterungs- und Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens erster Instanz auf. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte die vom Erstgericht gefällte und in seine Hauptsachenentscheidung aufgenommene Entscheidung über die Verwerfung der von der Beklagten erhobenen Prozesseinrede zutreffenderweise nur mit Berufung bekämpfen konnte; der Ausnahmefall, dass die Hauptsacheentscheidung nicht angefochten wird, liegt hier nicht vor (8 Ob 33/08y). Der Beschluss, mit dem die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit verworfen wurde, ist daher auch als angefochten zu betrachten.
Artikel 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist nach der Rechtsprechung unionsrechtlich autonom und als Ausnahme eng auszulegen (4 Ob 22/25a). Nimmt daher der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten (vgl Artikel 4 Abs 1 EuGVVO 2012) in Anspruch, muss er bereits in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Der Kläger ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, muss aber das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Auch für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben maßgeblich. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen – ihre Schlüssigkeit im Einzelfall vorausgesetzt – zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist die Richtigkeit zu unterstellen; sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrundezulegen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden, soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (8 Ob 71/21f).
Zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ist es daher im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen; soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwende des Beklagten gehören (4 Ob 116/23x).
Die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit begründenden Tatsachen sind im vorliegenden Fall insofern auch Anspruchsvoraussetzungen, als die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nach Artikel 6 Rom I-VO ebenso maßgeblich vom Verbraucherstatus der Klägerin abhängt. Eine fehlende Verbrauchereigenschaft auf Seiten der Klägerin führte zur Anwendbarkeit maltesischen Rechts und wohl weiter zur Klagsabweisung.
Wie bereits erwähnt, sind Spezialgerichtsstände autonom unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung des Übereinkommens als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaats des Beklagten eng auszulegen.
Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach seiner subjektiven Stellung. Es kommt auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Der innere Wille der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, ist demgegenüber irrelevant. Geschützt werden soll nur der nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher. Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine (natürliche) Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person haben. Da schon der Bezug zu einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schadet, sind etwa Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vom Schutzbereich der Zuständigkeitsregeln für Verbraucher nicht erfasst. Bei sowohl privaten als auch beruflich-gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er in Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Bei gemischten Zwecken ist eine Gesamtbewertung geboten, bei der Inhalt, Art und Zweck des Vertrags sowie die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind. Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf den Verbrauchergerichtsstand beruft, wobei die gegnerische Partei berechtigt ist, den Gegenbeweis zu erbringen. Ein Non-liquet geht nach Rechtsprechung des EuGH zu Lasten des Vertragspartners des Verbrauchers, weil andernfalls die Schutzregelung ihre praktische Wirksamkeit verlöre. Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur, ob der andere Vertragspartner den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäfts zu Recht deswegen nicht kennen brauchte, weil der vermeintliche Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinen (zukünftigen) Vertragspartner bei diesen den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken gehandelt hat (8 Ob 71/21f).
Bereits das Vorbringen der Klägerin zur internationalen Zuständigkeit des Erstgericht erweist sich insofern als ergänzungsbedürftig, als sie es unterließ, in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen sollen. Sie beschränkte sich darauf, sich als Verbraucherin zu bezeichnen und ergänzte dies trotz wiederholter Einrede der Unzuständigkeit der Beklagten nicht. Wie bereits dargelegt, stellt der Begriff des Verbrauchers einen Rechtsbegriff dar, der erst nach Prüfung der dazu herausgearbeiteten Voraussetzungen (siehe 8 Ob 71/21f) bejaht oder verneint werden kann. Die vom Erstgericht dazu getroffene Feststellung, die Klägerin habe als Privatperson und nicht zu geschäftlichen Zwecken gespielt, ist inhaltsleer; sie ermöglicht ebenfalls nicht die Prüfung des Vorliegens der Verbraucherstellung nach den genanten Kriterien.
Selbst in Hinblick darauf, dass sich die Verbraucherstellung der Klägerin hier als sogenannte doppelrelevante Tatsache präsentiert (vgl 4 Ob 116/23x), sind die Klagsangaben zu dürftig, um daraus auf eine Verbraucherstellung der Klägerin iSd Artikel 17 ff EuGVVO 2012 schließen zu können. Schon bereits deswegen – abgesehen vom Bestreitungsvorbringen der Beklagten und den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen – erweist sich das Klagevorbringen als unzureichend und im Hinblick auf die behauptete internationale Zuständigkeit als unschlüssig.
Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung iS einer Zurückweisung der Klage – der Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten betrifft einen anderen Aspekt (vgl ON 16 S 27) – war das angefochtene Urteil aufzuheben, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, unter Heranziehung der in 8 Ob 71/21f genannten Kriterien ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Im Licht der dem Erstgericht bereits vorliegenden Informationen (4 Ob 116/23x) wird die Klägerin insbesondere auch Ausführungen dazu erstatten zu haben, inwieweit die von ihr insgesamt eingesetzten Beträge - allein hier in einem Zeitraum von ca zwei Jahren über EUR 100.000,00 - im Verhältnis zum Einkommen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit als Kassiererin und ihrer sonstigen Vermögenssituation stehen und ob aus der objektiven Sicht der beklagten Partei damit eine zumindest zukünftige regelmäßige Erwerbsquelle neben jener als Kassiererin erschlossen werden sollte.
Wenngleich ein privater Anteil bei einer derartigen Nutzung von Glücksspielen nicht zu verneinen ist, ist bei gemischten Zwecken immerhin doch eine Gesamtbewertung geboten, bei der Inhalt, Art und Zweck des Vertrags sowie die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind (8 Ob 71/21f).
Aufgrund der Vorrangigkeit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf die weiteren Berufungsargumente nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
Der Rekurs an den OGH war gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der für die internationale Zuständigkeit nach Artikel 17 ff EuGVVO 2012 notwendigen Klagsbehauptungen vor dem Hintergrund doppelrelevanter Tatsachen angesichts der gerichtsbekannten Häufigkeit derartiger Rechtsstreite über den Einzelfall hinausgeht und es höchstgerichtlicher Klärung bedarf, ab wann und bei welchen Kriterien die Grenze vom Spieler als Verbraucher zum (zumindest teil-)gewerblichen Glücksspieler überschritten wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden