8Bs140/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. August 2025, BE*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt seit 6. März 2025 eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten resultierend aus einer Verurteilung des Landesgerichts Ried im Innkreis zu GZ Hv*-25 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 FPG.
Nach dem Schuldspruch hat er in der Zeit vom 23. Jänner 2025 bis zum 25. Jänner 2025 in ** und anderen Orten des Bundesgebietes die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegen ein Entgelt in der Höhe von etwa EUR 18.000,00 vier Fremde von Bulgarien nach Österreich beförderte, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen hat.
Das voraussichtliche Strafende errechnet sich – unter Berücksichtigung angerechneter Vorhaft - mit 25. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird mit 25. Oktober 2025 erreicht sein; zwei Drittel der Strafzeit fallen auf den 25. Jänner 2026 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die vom Strafgefangenen beantragte (ON 2.2, S 2) vorzeitige Entlassung nach dessen Anhörung (ON 3) aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab (ON 4).
Die dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 3, S 2) ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder ihres nicht bedingt nachgesehenen Teils, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB). Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung generellen Normtreue in der Bevölkerung zu beachten, wobei diese generalpräventiven Aspekte aus der Schwere der Tat ableitbar sein müssen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16).
Mit Blick auf mehrere einschlägige Verurteilungen des Strafgefangenen im Ausland unter anderem zu (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen und die dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung, in denen insgesamt eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, kann – trotz bislang ordnungsgemäßer Führung - nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Auch das erstgerichtliche Kalkül, wonach im vorliegenden Fall generalpräventive Gründe einem vorläufigen Absehen vom weiteren Vollzug entgegenstehen, ist zutreffend. Die Schwere der vom Verurteilten gesetzten Tat, der damit verbundene massive soziale Störwert und die negativen Folgen dieser Art von Delinquenz für die Allgemeinheit kommen nicht zuletzt im Strafrahmen der strafsatzbestimmenden Qualifikation nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zum Ausdruck. Es bedarf des weiteren Vollzugs der Sanktion, um potentiellen Delinquenten das Missverhältnis zwischen dem erwarteten lukrativen Schlepperlohn und dem strafrechtlichen Risiko im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung derartiger Straftaten, deren Bekämpfung aufgrund des internationalen Operationsfelds erschwert wird, gesichert abzuhalten.
Der Wunsch des Verurteilten, mehr Zeit mit seinem Kind zu verbringen, vermag an dieser Einschätzung nichts Relevantes zu ändern, hat doch seine Rolle als Vater den Verurteilten auch in der Vergangenheit nicht von einer Delinquenz abgehalten. Auch eine geplante Berufstätigkeit als Hilfsarbeiter in „**, ** und Deutschland“ zur Ermöglichung von Unterhaltszahlungen und Bedienung eines offenen Kredits stellt keinen ausreichenden Stabilisator dar.
Insgesamt lassen sich aus obigen Gründen die nach § 46 StGB gebotenen Abwägungsfragen nicht zu Gunsten der Verurteilten lösen. Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB, die geeignet wären, diese Prognose entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sind nicht erkennbar. Zusammengefasst stehen somit spezial- und generalpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen zur halben Strafzeit entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).