Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, **, **, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH, FN **, **-Straße **, **, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 50.000,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. Mai 2025, Cg1*-79, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.713,82 (darin EUR 618,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kaufte von der Beklagten (die damals als „C* D* m.b.H. firmierte) im Jahr 2012 die Liegenschaft EZ E*, KG ** F*, auf welcher früher das Gasthaus „G*“ situiert gewesen war.
Im schriftlichen Kaufvertrag fand sich unter anderem der Passus (Punkt VIII.(4) des Vertrages; Blg ./B): „Die Verkäuferin sichert zu, dass der Kaufgegenstand frei von Altlasten, Kontaminierungen, Verunreinigungen, sonstige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ist; wie insbesondere frei von Verunreinigungen der Böden und Grundwasserkörper sowie von umweltschädigenden Ablagerungen. Weiters erklärt die Verkäuferin, dass der Kaufgegenstand frei von Ablagerungen im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) und des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) ist und zu keinem Zeitpunkt Abfälle oder Altöle widerrechtlich gelagert wurden oder einer derartigen Lagerung zugestimmt wurde.“
Ebenfalls im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarten die Streitteile, dass die Haftung der Verkäuferin mit EUR 50.000,00 begrenzt sein soll, wenn die oben angeführte Zusicherung (und andere Zusicherungen) nicht eingehalten werden können.
Im Bereich der Liegenschaft hatte sich das denkmalgeschützte Gebäude mit dem vormaligen Gasthof „G*“ befunden. Der ehemalige Stallteil und die Kegelbahn waren bereits demontiert; das Grundstück im Bereich des ehemaligen Stallteiles bereits wieder begrünt. Der denkmalgeschützte Teil bestand noch. Die Klägerin wollte auf der Liegenschaft einen ergänzenden Neubau errichten. Besprochen wurde die Frage von Altlasten und verseuchtem Erdreich. Nicht feststellbar war für das Erstgericht, ob die Streitteile damals das Thema von Altlasten auf solche aus ehemaligen Gebäuden bezogen.
Später kam es aus dem Liegenschaftsverkauf zu Divergenzen zwischen den Streitteilen, wobei der Hintergrund für diese Divergenzen nicht mehr exakt feststellbar war. Im Zusammenhang mit einem dann vor dem Landesgericht Linz anhängig gemachten Zivilverfahren strebten die Streitteile den Abschluss eines (außergerichtlichen) Vergleiches an, zu welchem es schließlich auch kam.
Am 8. Februar 2016 schlossen die Streitteile im Zusammenhang mit diesem Zivilverfahren einen (außergerichtlichen) Vergleich mit folgendem Inhalt (Blg ./A):
„V E R G L E I C H
I. Die C* D* m.b.H anerkennt unanfechtbar und unwiderruflich und unter Ausschluss jedweder Einwendungen deren Haftung für sämtliche aufgrund der Kontaminierung der Liegenschaft EZ E*, KG ** F* mit der Grundstückadresse H* Straße I* der A* GmbH entstehenden Mehrkosten, welche durch die Deponierung des kontaminierten Erdaushubmaterials verursacht sind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,00.
II. Mit den Erdaushub- und Deponienmgsarbeiten arbeiten wird von der A* GmbH das billigstbietende Unternehmen beauftragt, wobei die C* D* m.b.H berechtigt ist, eigenständig Angebote einzuholen und den Aushub und Deponierungsarbeiten beizuwohnen.
III. Die von der C* D* m.b.H bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,00 zu tragenden Mehrkosten für die Deponierung von kontaminiertem Erdaushubmaterial werden für beide Vergleichsparteien verbindlich und unanfechtbar von jenem mit den Arbeiten beauftragten Erdaushubunteniehmen festgestelIt.
IV. Die C* D* m.b.H verpflichtet sich jenen vom beauftragten Erdaushubunternehmen festgestellten Mehrkostenbetrag bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,00 binnen 14 Tagen an die A* GmbH zu bezahlen.
V. Die C* D* m.b.H verpflichtet sich die Rechtsvertretungskosten der A* GmbH in der Höhe von EUR 5.174,94 binnen 14 Tagen ab Abschluss dieses Vergleichs zu bezahlen.
VI. Hiermit sind sämtliche zwischen der C* D* m.b.H und der A* GmbH aus dem Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ E*, KG ** F* mit der Grundstückadresse H* Straße I* erwachsenden Ansprüche wechselseitig verglichen und bereinigt. Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu GZ Cg2* wird ewiges Ruhen vereinbart.“
Die Formulierung des Vergleichstextes stammte von Klagsseite.
Nicht feststellbar war für das Erstgericht, dass die Streitteile über diese verschriftlichte Vereinbarung hinaus noch weitere mündliche Vereinbarungen getroffen hätten und dass es in den Gesprächen dazu um eine Haftungseinschränkung auf Baurestmassen gegangen wäre.
Bei den Erdaushubarbeiten wurde festgestellt, dass das Aushubmaterial stark erhöhte Phosphatwerte aufwies, was zu Mehrkosten bei der Entsorgung führte. Konkret war das Aushubmaterial in einer Menge von 4522,11 Tonnen mit einer Überschreitung des Phosphatgrenzwertes betroffen. Die Mehrkosten für die Entsorgung betrugen EUR 26,44 je Tonne Bodenaushub. Diese Kosten liegen deutlich unter dem sich aus öffentlichen Preislisten errechnenden Mehraufwand von EUR 66,50 bis EUR 74,00 je Tonne und hätten unter keinen Umständen weniger als EUR 50.000,00 betragen können. Nicht feststellbar war, dass ein anderes Unternehmen die Leistungen billiger erbracht hätte.
Die Klägerin macht den sich aus dem abgeschlossenen Vergleich ergebenden Betrag von EUR 50.000,00 geltend.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte unter anderem ein (alle übrigen Prozesseinwendungen sind nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens), dass der Vergleich vom 8. Februar 2016 lediglich Baurestmassen auf der Grundfläche betreffe, was zwischen den Streitteilen stets klar und auch vereinbart gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Klage stattgegeben.
Abgesehen von den eingangs bereits wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Feststellungen liegt dieser Entscheidung der weitere auf den Urteilsseiten 4 bis 10 festgestellte Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin für die Entsorgung des Erdaushubmaterials aufgrund erhöhter Phosphatwerte Mehrkosten von EUR 119.564,59 (4.522,11 Tonnen mal EUR 26,44) entstanden seien. Nach Punkt IV. des Vergleichs vom 8. Februar 2016 hafte die Beklagte der Klägerin für diese Mehrkosten bis zum Betrag von EUR 50.000,00. Eine Einschränkung der Haftung auf Mehrkosten bloß aus der Entsorgung von Baurestmassen sei dem Erklärungswert der Vereinbarung nicht zu entnehmen und sei daher zwischen den Streitteilen nicht vereinbart worden. Da die Entsorgungskosten deutlich unter jenen in öffentlichen Preislisten lagen und keinesfalls unter EUR 50.000,00 liegen haben können, sei der Klage stattzugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Negativfeststellung zur Frage, ob die Streitteile damals das Thema von Altlasten ausschließlich auf solche aus ehemaligen Gebäuden bezogen haben und die Negativfeststellung dazu, ob die Streitteile über die verschriftlichte Vereinbarung hinaus (gemeint den Vergleich vom 8. Februar 2016) noch weitere mündliche Vereinbarungen getroffen hätten und dass es in den Gesprächen dazu um eine Haftungseinschränkung auf Baurestmassen gegangen wäre.
Gewünscht werden folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Streitteile bezogen damals das Thema von Altlasten (ausschließlich) auf solche aus ehemaligen Gebäuden.“
und
„Die Streitteile kamen überein, dass eine Haftungseinschränkung auf Baurestmassen aus den vormals auf der Liegenschaft bestandenen Bauwerken gilt.“
Argumentiert wird damit, dass die erstgerichtliche Beweiswürdigung in mehrerer Hinsicht mangelhaft und unschlüssig sei, weil bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse im Verfahren hervorgetreten seien, die den Überlegungen des Erstgerichts entgegenstehen würden. Das Erstgericht habe seine Feststellungen abgesehen von den Urkunden selbst nahezu ausschließlich auf die Zeugenaussage von Dr. J* gestützt, sei jedoch zu dem Schluss gelangt, der Aussage von Dr. J* einzig im hier relevanten Punkt nicht im Sinne einer Positivfeststellung folgen zu können, da eine gegenteilige Darstellung durch den Geschäftsführer der Klägerin vorliege. Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin sei allerdings gänzlich ungeeignet, die Aussage des Zeugen Dr. J* zu entkräften. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zunächst erklärt, keine konkreten Erinnerungen an die Umstände bei der Erstellung der Vertragstexte zu haben; er habe auch keine Person nennen können, welche den Vergleichstext für die Klägerin verfasst habe. Trotzdem habe er unmittelbar darauf behauptet, dass eine Kontaminierung mit Baurestmassen nicht thematisiert worden sei. Diese sprunghafte Anpassung seiner Aussage zeige eindeutig, dass es sich um bloße Schutzbehauptungen handle, mit denen eine Haftung der Beklagten konstruiert werden solle.
Der Zeuge Dr. J* habe hingegen glaubwürdig und lebensnah dargelegt, dass das Hauptaugenmerk der Parteien auf allfällige Baurestmassen gerichtet gewesen und der Vergleich nur unter diesen Gesichtspunkten zustande gekommen sei.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass vom Berufungsgericht zu prüfen ist, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder die Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus. Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s uva).
Derartige Bedenken vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Ganz im Gegenteil: Der Text des Vergleichs vom 8. Februar 2016 ist eindeutig und enthält keinerlei Einschränkungen der Haftung auf bloße Baurestmassen. Tatsächlich wäre es nun - wie in der Berufungsbeantwortung zutreffend ausgeführt - vollkommen lebensfremd, dass sich eine solch essentielle Einschränkung weder im Kaufvertrag noch im Vergleichstext wiederfindet. Dies umso mehr, wenn Dr. J* tatsächlich immer der Meinung gewesen sei, dass die Haftung lediglich auf Baurestmassen eingeschränkt sei. Tatsächlich wäre eine derartige Haftungseinschränkung durchaus kein besonders komplexes Thema, das nicht verschriftlicht werden könnte. Nun wurde die Frage der Haftung für Kontaminierungen von den Streitteilen nicht nur einmal (im schriftlichen Kaufvertrag), sondern auch ein zweites Mal (im Vergleich vom 8. Februar 2016) einer schriftlichen Regelung zugeführt. In beiden Urkunden findet sich keinerlei Hinweis auf eine derartige Haftungseinschränkung, weshalb die vom Erstgericht dazu getroffene Negativfeststellung nicht den geringsten Bedenken des Berufungsgerichts begegnet; dies noch dazu, weil auch Dr. J* angab, dass der Vergleichstext dem entsprochen habe, „was wir beide wollten“.
Damit war der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen, geschweige denn solche mit der Qualifikation des § 502 ZPO, zu lösen waren.
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