JudikaturOLG Linz

2R104/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **platz **, **, vertreten durch Klepp Nöbauer Hintringer Primetshofer Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte B* , geboren am **, Angestellte, C*, D*, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 70.000,00 s.A. (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 26. Juni 2025, Cg*-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung eines Teilbetrages von EUR 70.000,00 eines der Beklagten und ihren Ehemann gewährten Kredites zum Ankauf einer Liegenschaft und Errichtung eines Wohnhauses. Aufgrund der Verschlechterung der Vermögenslage – über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet – kündigte die Klägerin den Kreditvertrag aus wichtigen Grund vorzeitig auf und forderte die Zahlung von EUR 333.382,69.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete ein, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung des Kreditvertrags seien nicht vorgelegen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Mai 2025, Cg*-18, wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin EUR 70.000,00 samt Zinsen und Kosten zu bezahlen.

Dagegen erhob die Beklagte Berufung und beantragte gleichzeitig die Gewährung der Verfahrenshilfe für Gerichtsgebühren, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie die notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von denen der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. In seiner Begründung verwies es auf das Vermögensverzeichnis der Beklagten, in der ein Nettoeinkommen von EUR 2.800,00 monatlich sowie ein Bezug der Familienbeihilfe von EUR 398,00 monatlich behauptet werde. Auch sei die Beklagte Eigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG ** mit dem darauf errichteten Haus Adresse C* in D*. Trotz Aufkündigung des Kreditvertrages leiste die Beklagte monatlich zumindest EUR 1.205,44; im Vermögensverzeichnis gebe die Beklagte den geschätzten Wert der Liegenschaft mit EUR 524.000,00 an. Die Beklagte sei Eigentümerin dieser Liegenschaft, die aus zwei Baugründen (einer bebaut, einer unbebaut) bestehe. Sie erhalte weiters Erträge von EUR 14.496,00 jährlich. Zudem behaupte sie Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, selbst unter der Annahme, dass in einem weiteren Rechtsgang die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig werden könne, die Einkommens- und Vermögenssituation der beklagten Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht rechtfertige. Für die Berufung habe die Beklagte eine Pauschalgebühr von EUR 2.815,00 zu entrichten. Diese Gebühr könne unter Berücksichtigung des Einkommens der Beklagten und deren Sorgepflichten geleistet werden, seien die Parteien doch zum Ansparen verpflichtet. Auch sei zu bedenken, dass die Beklagte Eigentümerin eines zweiten unbebauten Baugrundstücks sei, dass keinen Wohnzwecken diene. Es sei eine Veräußerung und Belastung zumutbar. Dieses zweite, nicht Wohnzwecken dienende unbebaute Baugrundstück werde jedenfalls einen Verkehrswert aufweisen, der zur Abdeckung der Pauschalgebühren für das Berufungsverfahren und allfälliger Sachverständigengebühren in einem allfälligen weiteren Rechtsgang reiche. Da für die Verfahrenshilfe die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht beantragt worden seien, scheitere auch die Gewährung der Verfahrenshilfe für diesbezügliche notwendige Barauslagen. Da schon nach den Behauptungen der Beklagten im Verfahren und im Vermögensbekenntnis die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht vorlägen, habe von einem Verbesserungsauftrag in Form Vorlage von Belegen zu ihrem Einkommen und Vorlage der Geburtsurkunden zum Nachweis der Unterhaltspflichten Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der unbeantwortete Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahingehend, dass ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben werde, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht geltend, der Veräußerung oder Belastung des zweiten unbebauten Baugrundstücks stehe entgegen, dass dies jedenfalls der Zustimmung der hypothekarisch besicherten Klägerin bedürfe bzw ein allfälliger Erlös zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen sei. Die belasteten Liegenschaften bzw das zweite unbebaute Grundstück könne daher für die Beurteilung, ob eine Verfahrenshilfe zu gewähren sei, nicht herangezogen werden. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass die Beklagte monatlich zumindest EUR 1.205,44 an Kreditraten bezahle, sodass unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder die Verfahrenshilfe zuzusprechen gewesen wäre. Zudem hätte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, weil die Beklagte offensichtlich irrtümlich Einnahmen aus der Liegenschaft von jährlich EUR 14.496,00 jährlich angegeben habe.

Diese Ansicht wird nicht geteilt: Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass selbst unter Außerachtlassung der Möglichkeit, das zweite unbebaute Baugrundstück zu belasten oder zu veräußern, sowie unter Weglassung der von der Beklagten angegebenen Einnahmen aus der Liegenschaft von jährlich EUR 14.496,00 die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß noch immer nicht vorliegen. Zutreffend hat das Erstgericht als derzeit einzigen Finanzierungsbedarf die Pauschalgebühr für die Berufung mit EUR 2.815,00 herangezogen. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand in Form eines erstinstanzlichen Urteils (wenngleich auch mit Mängelrüge bekämpft) sind Sachverständigengebühren derzeit nicht zu veranschlagen.

Ausgehend von den behaupteten und im Rekurs unbeanstandet gelassenen Nettoeinkommen von EUR 2.800,00 monatlich zuzüglich des Bezugs der Familienbeihilfe von EUR 398,00 monatlich und der weiterhin geleisteten Kreditrate von monatlich EUR 1.205,44 verbleiben der Beklagten (unter Annahme ebenfalls unbeanstandet gebliebener 14 Monatsgehälter) EUR 2.458,56 monatlich für sich und zwei minderjährige Kinder (nach den Urteilsfeststellungen sieben und drei Jahre alt). Mit diesem Einkommen wird der notwendige Unterhalt der Beklagten und der ihrer beiden minderjährigen Kinder jedenfalls gedeckt, ist darin doch schon die Kreditrate zur Schaffung von Wohnraum berücksichtigt.

Der angefochtene Beschluss erweist sich daher auch unter Außerachtlassung eines im zweiten unbebauten Baugrundstücks liegenden Potentials und eines Einkommens aus der Liegenschaft von jährlich EUR 14.496,00 als nicht korrekturbedürftig, sodass der Rekurs erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 72 Abs 3 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.