10Bs146/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*und andere wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juni 2025, HR*-24 , entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Am 7. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das (unter anderem) gegen B* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.7).
Daraufhin begehrte die Genannte mit Eingabe vom 2. Juni 2025 im Wege ihres Verteidigers – unter Anführung eines Leistungsverzeichnisses über insgesamt EUR 6.421,34 (darin enthalten 30% Erfolgszuschlag, USt und „webERV USt-pflichtig“) einen angemessenen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung (ON 23).
Das Erstgericht bestimmte die Höhe des vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.000,00 (ON 24).
Die dagegen von B* erhobene Beschwerde (ON 25) ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 der Strafprozessordnung dem Beschuldigten/der Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Falle des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – vorbehaltlich der Regelung des § 196a Abs 2 StPO - den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Wie schon vom Erstgericht ausgeführt wurde, wird die Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen vorgenommen. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Ein „Standardverfahren“ umfasst nach den Gesetzesmaterialien im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten/der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw ein Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür durchschnittliche Verteidigungskosten in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Dem gegen drei Beschuldigte geführten Strafverfahren lag hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Vorwurf zu Grunde, diese habe im Zeitraum von 2020 bis 2024 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe einer lukrativen Investitionsmöglichkeit, zu Handlungen, und zwar zur Überweisung von EUR 20.000,00 an die Firma D* GmbH und EUR 50.000,00 an die Firma E* S.A., verleitet, wodurch dieser in einem insgesamt EUR 50.000,00 Betrag von EUR 70.000,00 am Vermögen geschädigt worden sei.
Die Anzeigenerstattung durch den Geschädigten erfolgte am 17. September 2024, wobei B* zunächst als Zeugin einvernommen wurde (ON 2.8). Die Ladung zur Einvernahme als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Salzburg am 29. Jänner 2025 stammt vom 9. Jänner 2025 (ON 5). Zu den zweckmäßigen Verfahrenshandlungen des Verteidigers, den verzeichneten „ERV-Gebühren“, Akteneinsichten und beanspruchten Kosten für den Kostenbestimmungsantrag kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Das Verfahren gegen B* wurde bereits am 7. April 2025 eingestellt (ON 1.7). Jenes gegen F* am 7. April 2025 sowie jenes gegen A* schließlich am 2. Mai 2025 abgebrochen (ON 1.8 und ON 1.11), weil diese für die Strafverfolgungsbehörden bislang nicht greifbar waren. In der Sache musste man sich mit diesen somit nicht auseinandersetzen.
Der objektive Geschehensablauf war nicht strittig, sondern galt es allein die subjektive Tatseite zu klären. Schwierige Rechtsfragen gab es ebenfalls nicht zu lösen. Damit erweist sich der Verfahrensgegenstand jedoch – gemessen an der oben dargestellten Bandbreite – alles in allem als unterdurchschnittlich. Gleiches gilt für den die Sache per se betreffenden Aktenumfang. Im Ergebnis ist daher bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von einem unter dem Durchschnitt liegenden Ermittlungsverfahren auszugehen.
Eine Erhöhung des vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung kommt daher nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).