JudikaturOLG Linz

9Bs161/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
04. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 16. Juli 2025, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

A* befindet sich derzeit in strafrechtlicher Unterbringung im FTZ B*; zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 22. April 2025, BE*-14, rechtskräftig seit 13. Mai 2025 (OLG Linz 9 Bs 98/25p), wurde die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB festgestellt und sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2025 (ON 5) wies das Erstgericht den neuerlichen, am 9. Juli 2025 eingereichten Antrag des Betroffenen auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug wegen res iudicata zurück.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 7), jedoch ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Zwar wohnt auch ablehnenden Beschlüssen über bedingte Entlassungen die Umstandsklausel inne. Demnach erlaubt eine wesentliche Änderung relevanter Umstände, zu denen materielle Voraussetzungen ebenso wie der Zeitfaktor gehören, trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 32 f). Davon abgesehen entfaltet ein solcher Beschluss aber grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft innerhalb kurzer Zeitspannen wiederholt werden ( Drexler/Weger StVG 5 § 152a Rz 5).

Der hier weniger als zwei Monate nach vorangegangener rechtskräftiger Beschlussfassung gemäß §§ 25 Abs 3, 47 Abs 2 StGB eingebrachte Antrag auf bedingte Entlassung vermag, wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, eine wesentliche Änderung der zeitlichen und insbesondere auch entscheidungsrelevanter materieller Umstände nicht darzutun. Desgleichen kann daran das Beschwerdevorbringen, welches – zusammengefasst – bloß unsubstanziiert Verfälschungen in einzelnen Bewertungsbögen früher durchgeführter psychologischer Testverfahren behauptet und sich im Übrigen in Kritik des Betroffenen an der Anstaltsleitung über verschiedene Anordnungen im Vollzugsalltag erschöpft, angesichts der erst seit Jüngstem geltenden Vorentscheidung nicht rütteln.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.