5Ns17/25a – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A*wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 32 lit b FinStrG und gegen die B* GmbHwegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, zu Hv* des Landesgerichtes Linz, den
BESCHLUSS:
Spruch
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Mag. C* D* ist von den anstehenden Entscheidungen in den Verfahren 9 Bs 162/25z und 9 Bs 163/25x des Oberlandesgerichtes Linz über die Strafberufungen des A* und der B* GmbH gegen die Urteile des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht je vom 7. Februar 2025,
ausgeschlossen.
Text
Begründung:
Die Vorsitzende des Senates 9 zeigte die Ausgeschlossenheit des Senatsmitglieds Mag. D* an, weil dieser im gegenständlichen Strafverfahren in erster Instanz als Staatsanwalt eingeschritten war (vgl zB HV-Protokoll ON 22).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Staatsanwalt tätig ist oder war (RS0125149 [T10]).
Der genannte Richter ist daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit sind die Verfahren 9 Bs 162/25z und 9 Bs 163/25x des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).