5Ns16/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, Hv* des Landesgerichtes Linz, den
BESCHLUSS:
Spruch
Die Vorsitzende des Senates 9 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Dr. B* sowie das weiter Senatsmitglied Mag. C* sind von der Entscheidung im Verfahren 9 Bs 154/25y des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 18. Juni 2025, Hv*-50, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde,
a u s g e s c h l o s s e n.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Vorsitzende des Senates 9 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Dr. B* zeigte ihre Ausgeschlossenheit und die des weiteren Senatsmitglieds Mag. C* an, weil diese bereits im selben Strafverfahren an der Entscheidung über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. November 2023, Hv*-25, als Rechtsmittelrichterinnen tätig waren (9 Bs 241/24s = Hv*-31).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RS0125149).
Die genannten Richterinnen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 9 Bs 154/25y durch die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).