JudikaturOLG Linz

9Bs140/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen Mag. A*wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG über dessen Beschwerde gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juni 2025, HR*-8, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben;

der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der, Mag. A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit 700 Euro bestimmt wird.

Text

Begründung:

Gegen Mag. A* behing zu StA Salzburg BAZ* ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts in Richtung § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, welches die Anklagebehörde am 28. Jänner 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.3).

Hierauf beantragte Mag. A* unter Hinweis auf eine anwaltliche Leistungsaufstellung über 3.836,30 Euro (darin enthalten unter anderem 50 % Erfolgszuschlag), ihm einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren zuzuerkennen (ON 7).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 8) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 300 Euro fest.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Mag. A* (ON 9.2), mit der er die Zuerkennung eines deutlich höheren Beitrags anstrebt, mit Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).

Zu den maßgeblichen Bemessungskriterien und Details dieser seit 1. August 2024 geltenden Rechtslage kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. In Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, orientiert sich der durchschnittliche Verteidigungsaufwand betraglich an einem mittleren Richtwert von 1.500 Euro (EBRV 2575 BlgNR 27. GP 5).

Daran anknüpfend ist hier mit dem Erstgericht auch grundsätzlich von einem unterdurchschnittlichen Verteidigungsfall der Grundstufe (Stufe 1) auszugehen: Dem Ermittlungsverfahren lag ein Bericht des BPK B* vom 8. Jänner 2025 (ON 2) zugrunde, wonach Mag. A* verdächtig sei, in wiederholten Angriffen von 30. Dezember 2022 bis 2. Februar 2024 insgesamt mindestens 14 Gramm Cannabiskraut um 140 Euro von C* D* erhalten zu haben. Der Bericht umfasste neben den zwei Vernehmungsprotokollen mit D* (ON 2.6) und mit dem hier Beschuldigten vom 29. November 2024 (ON 2.5), wobei letzterer – in Anwesenheit seines Verteidigers – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Dauer: acht Minuten), im Wesentlichen den 29 seitigen Extraction-Report des verfahrensauslösenden Chatverkehrs (ON 2.7); zudem brachte der Verteidiger am 22. Jänner 2025 noch eine kurze Stellungnahme ein (ON 5.2). Der nach Aktenstudium zu beurteilende Sachverhalt gestaltete sich äußerst übersichtlich; komplexe Tat- oder Rechtsfragen waren nicht zu beurteilen.

Alles in allem ist damit ein Pauschalbeitrag von 700 Euro angemessen.

Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.