5Ns11/25v – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, Hv* des Landesgerichtes Linz, den
BESCHLUSS:
Spruch
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B* C* ist von der anstehenden Entscheidung im Verfahren 9 Bs 126/25f des Oberlandesgerichtes Linz über die Berufung des Verurteilten A* gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 19. November 2024,
ausgeschlossen.
Text
Begründung:
Die Vorsitzende des Senates 9 zeigte die Ausgeschlossenheit des Senatsmitglieds Mag. C* an, weil dieser im gegenständlichen Strafverfahren in erster Instanz als Staatsanwalt eingeschritten war.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Staatsanwalt tätig ist oder war (RS0125149 [T10]).
Der genannte Richter ist daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 9 Bs 126/25f des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).