Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Dezember 2024, Hv*-82, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier und der Erwachsenenvertreterin des Angeklagten, Mag. B*, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. Mai 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, gemäß § 427 Abs 1 StPO gefällten Urteil wurde A* der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 und § 41 Abs 1 MedienG (1.) sowie der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 und § 41 Abs 1 MedienG (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 111 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat A* in C*
1. einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Taten in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, und zwar:
a) am 7. März 2022 durch Versenden eines E-Mails, in dem er den Polizeibeamten AbtInsp. D* als „Verbrecher“ und „Erpresser“ bezeichnete, an die öffentlichen Mail-Ordner der Polizeiinspektion C*, des Bezirkspolizeikommandos E* und der Landespolizeidirektion, wobei er dieses Schreiben auch elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption einbrachte;
b) am 7. März 2022 durch Versenden eines E-Mails, in dem er die Polizeibeamten AbtInsp. D* und GrInsp. F* mit mexikanischen Verbrecherbanden verglich, an die öffentlichen Mail-Ordner der Polizeiinspektion C*, des Bezirkspolizeikommandos E* und der Landespolizeidirektion G*, wobei er dieses Schreiben auch elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption einbrachte;
2.) öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft und verspottet, und zwar:
b) am 7. März 2022 die beiden Polizeibeamten AbtInsp. D* und GrInsp. F* in dem zu 1.) b) angeführten E-Mail als „Drecksbande der Polizei bei der PI-C*“, „Idioten-Duo“ und als „Volltrotteln des BMI oder eben der Polizei“ beschimpft;
c) am 07.03.2022 den Polizeibeamten AbtInsp. D* in dem zu 1.) a) angeführten E-Mail unter anderem als „primitiv“, „Vollidiot“, „Täter mit schweren Gehirnschäden“, „verblödet“, „Volltrottel“, „Primitivling“, „Idiot“, „kranker Täter“, „geisteskranker Mann“ und „Sautrottel“ beschimpft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Schriftsatz im ERV am 21. Dezember 2024 erstmals angemeldete Berufung (ON 83), die in weiterer Folge nach Urteilszustellung (fristgerecht) erstmals mit Eingabe vom 27. Jänner 2025 erkennbar wegen Nichtigkeit, davon umfasst insofern auch wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde (ON 85a), der keine Berechtigung zukommt. Infolge der Einmaligkeit der Berufungsausführung war auf weitere Eingaben während anhängigen Berufungsverfahrens nicht einzugehen.
Nominell benennt der Berufungswerber, soweit er sich auf Vorschriften stützt, die nach der Strafprozessordnung das Berufungsverfahren überhaupt betreffen können – nicht aber etwa solche nach § 210ff StPO, die als Rechtsbehelf gegen eine Anklageschrift im schöffengerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen – die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 4 StPO, ohne diese Verfahrensrüge in weiterer Folge in gesetzeskonformer Weise auszuführen, weshalb sie sich jeder Erwiderung entzieht. Hinzukommt der erkennbare Einwand eines Verbrauchs der Anklagerechts als Verfolgungshindernis (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO); unter eben diesem theoretisch nichtigkeitsbegründendem Aspekt auch die Behauptung der Verletzung der Vorschrift „ne bis in idem“, damit des Verbots doppelter Strafverfolgung, indes unter jedem denkbaren Aspekt zu Unrecht.
Denn die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens wegen Anzeigen gegen den Berufungswerber im Zusammenhalt mit einer Verkehrskontrolle am 3. März 2022 durch die BH E* vom 19. September 2022 betrifft nicht die nunmehr abgeurteilten Sachverhalte (Versenden von Massen-E-Mails). Zugleich fehlte es hinsichtlich jener noch anhängigen Anklage bezogen auf das Tatgeschehen als historischem Ereignis vom 7. März 2022 nicht an den gebotenen Verfolgungsermächtigungen noch an den prozessual notwendigen Erklärungen des öffentlichen Anklägers hiezu nach Vorliegen des Beschlusses des Obersten Gerichtshof vom 9. Oktober 2024, 15 Os 101/24b ua. Dieser hatte den Strafantrag ON 3 in den danach als noch unerledigt verbliebenen Punkten aufrechterhalten und in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2024 auch mündlich vorgetragen (vgl ON 81).
Im Übrigen lagen von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vor.
Auch die Schuldberufung blieb ohne Erfolg, weil die erstgerichtliche Beweiswürdigung am Maß der verwerteten Verfahrensergebnisse unbedenklich erfolgte (vgl US 4f, ON 2.10ff, ON 7). Rechtsfehler sind ebenfalls unterblieben, zumal auch die Kritik am Qualifikationsmerkmal der breiten Öffentlichkeit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes (US 3) die in Rami in WK 2StGB § 111 Rz 19/2 genannte Schwelle verkennt. Sachliche Gründe für die Auslegung wie in der Berufungskritik angesprochen, dass der fallspezifische Adressatenkreis den objektiven Tatbestand nicht herzustellen vermochte, fehlen dabei.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht zutreffend die Unbescholtenheit und eine durch die Begutachtung eines neuropsychiatrischen Sachverständigen anzunehmende eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit mildernd, erschwerend das Zusammentreffen mit mehreren Vergehen sowie „Faktenhäufung“.
Angesichts der insgesamt und nicht lediglich wegen des notwendig gewordenen weiteren Rechtsganges verstrichenen Zeit und damit mehrjährigen Gesamtdauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sieht sich das Berufungsgericht allerdings in Anwendung des § 34 Abs 2 StGB veranlasst, die zunächst tat- und schuldadäquat verhängte einmonatige, ohnedies bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe um die Hälfte zu mildern. Abermals gilt, dass die bloße Verhängung einer (zumindest zum Teil unbedingt zu verhängenden) Geldstrafe (abgesehen von fehlender Zustimmung hiezu im Berufungsverfahren) spezialpräventiv tatsächlich nicht als ausreichendes Mittel gesehen werden könnte, künftige Rechtstreue sicherzustellen.
Die Abänderung im Strafausspruch bewirkte somit den Teilerfolg des Rechtmittels.
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