Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Graf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und eines weiteren Delikts über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. April 2025, Hv*-22, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Über A* wurde mit Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 8. Februar 2025, AZ HR*, die Untersuchungshaft verhängt (ON 5) und am 24. Februar 2025 fortgesetzt (ON 16). Mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Februar 2025 (ON 10.2) wurde ihm gemäß §§ 62 Abs 1 iVm 61 Abs 2 StPO ein Rechtsanwalt zur Verteidigung bestellt. Am 2. April 2025 beantragte die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin B* beim Landesgericht Linz den Zuspruch von EUR 176,00 für am selben Tag - im Auftrag des Verfahrenshilfeverteidigers - erbrachte (mündliche) Übersetzungsleistungen (ON 20).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts Linz den geltend gemachten Gebührenanspruch zurück, weil die Dolmetscherin ohne eines gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrags tätig geworden sei.
Dagegen richtet sich die am 9. April 2025 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Dolmetscherin (ON 28), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen iSd Abs 2 leg cit (vgl auch § 49 Abs 1 Z 12 StPO). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten. Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, 11 Os 137/24t). Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise liegt darin, dass dadurch eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Übersetzungshilfe und die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht (die Staatsanwaltschaft) überhaupt erst sichergestellt wird (RZ 15 der zitierten Entscheidung). Dementsprechend ist dem Beschuldigten – auch nach den Gesetzesmaterialien – „auf Verlangen für den Kontakt (…) mit seinem Verteidiger“ ein Dolmetscher „ zu bestellen“ (vgl EBRV 2402 BlgNR 24, GP 8), wobei sich der (direkte) Gebührenanspruch des Dolmetschers gegenüber den Bund nach dem dem Dolmetscher erteilten gerichtlichen Auftrag richtet (§§ 52, 53 iVm § 25 Abs 1 GebAG).
Im konkreten Fall hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Bestellung der Beschwerdeführerin zur Dolmetscherin gem §§ 221 Abs 1 iVm 126 Abs 2a StPO nicht vorgenommen, sodass eine maßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG nicht vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verteidigerladung die als „Beisatz Übersetzung“ (ON 1.22) bezeichnete Formulierung (konkret: “Gegen die Heranziehung eines Dolmetschers zur Besprechung und mündlichen Zusammenfassung der Anklage besteht kein Einwand, Sollte auf eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift/des Strafantrages angetragen werden, möge dies zeitnah dem LG Linz bekannt gegeben werden.“ [AS 3 in ON 28]) beigefügt war.
Dass dem (jetzt) Angeklagten ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben wurde, saniert die mangelnde justizielle Beauftragung der Beschwerdeführerin nicht. Nach Begleichung der Dolmetschergebühren durch den Verfahrenshilfeverteidiger, sind diesem (außerhalb der Anwendung des § 56 Abs 2 StPO) entstandene Kosten als nötig gewesene Auslagen zu vergüten ( Lendl in Fuchs/Ratz,WK StPO § 393 Rz 14).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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