Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Josef Steinbichl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Judith Rameseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH in Andorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 2024, Cgs*-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15. November 2021 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. August 2021 auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, jedoch ausgesprochen, ab 1. September 2021 liege vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vor und es bestehe ab diesem Tag für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung; es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2024 hat die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld mit 31. März 2024 entzogen und ausgesprochen, vorübergehende Invalidität liege nicht mehr vor, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds in der gesetzlichen Höhe durch die Beklagte und dem Vorbringen, der gesundheitliche Zustand der Klägerin habe sich nicht gebessert.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Reinigungskraft sozialversicherungspflichtig.
Während sie im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds nur maximal zwei bis drei Stunden [gemeint:] pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit vermehrten Arbeitspausen erwerbstätig sein konnte und auch bei Einhaltung des Leistungskalküls Krankenstände im Ausmaß von über sieben Wochen pro Jahr zu erwarten waren, ist ihr nunmehr unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche (verteilt auf fünf Tage) ohne zusätzliche Arbeitspausen zumutbar; die Krankenstandsprognose hat sich auf eine Woche pro Jahr reduziert.
Die Klägerin ist damit in der Lage, Tätigkeiten als Bürogehilfin, Mitarbeiterin in einer Poststelle, Wächterin bzw Straßenaufsichtsorgan sowie einfache Angestelltentätigkeiten auszuüben.
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs; öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Tagespendeln ist möglich, nicht jedoch eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochenpendeln..
Die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels ist vom Wohnort der Klägerin einen Kilometer entfernt und kann zu Fuß in etwa 17 Minuten erreicht werden. Von dort kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln in [gemeint: insgesamt] 37 Minuten C* und in 65 Minuten D* erreicht werden. Auf diesem regionalen Arbeitsmarkt gibt es (auch ohne D*) zumindest 30 freie oder besetzte Arbeitsplätze, die mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar sind. Sie besitzt einen Führerschein, den vorhandenen Pkw verwendet ihr Ehegatte.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Klägerin sei nicht mehr invalid.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (inhaltlich) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung abzuweisen.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Im Berufungsverfahren ist nicht strittig, dass sich das Leistungskalkül der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgelds so weit gebessert hat, dass sie am allgemeinen Arbeitsmarkt wieder einsetzbar ist und dort die genannten Verweisungstätigkeiten verrichten kann.
Strittig ist einzig und allein, ob sie eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen erreichen kann.
2 Zum (in der Berufung wiederholten) Klagebegehren ist festzuhalten, dass das Rehabilitationsgeld nicht vom beklagten Pensionsversicherungsträger, sondern vom Krankenversicherungsträger zu erbringen ist (vgl nur Födermayrin SV-Komm § 143a ASVG [249. Lfg] Rz 3).
In dieser Form konnte ihm daher schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
3 In der Berufung wird ausschließlich das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel „zur persönlichen Wohnsituation der Klägerin und zur Frage [behauptet], in wie weit öffentliche Verkehrsmittel in diesem ländlichen Bereich überhaupt angeboten werden“.
3.1 Dabei übersieht die Berufungswerberin allerdings die vom Erstgericht – in Übernahme der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen (ON 30 S 25 ff) – getroffene Feststellung zu dem von ihrer Wohnadresse aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt.
3.2 Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin die Richtigkeit der Ausführungen im berufskundlichen Gutachten trotz Erörterung des Gutachtens mit den Parteien nicht bestritten (ON 36 S 2). Dies mit gutem Grund, sind doch die vom berufskundlichen Sachverständigen durchgeführten „Nachforschungen“ sowohl für Schultage als auch für Ferienzeiten – wenn in diesen auch tatsächlich weniger Verbindungen angeboten werden – (weitgehend) reproduzierbar.
Im Berufungsverfahren beschränkt sich die Klägerin auf die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung, dass „in den Ferien öffentliche Verkehrsmittel zum Transport überhaupt nicht angeboten“ würden. Soweit darin eine Tatsachenrüge impliziert sein sollte, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl nur RIS-Justiz RS0041835 , insb [T4, T5]).
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
6Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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