6R47/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Firmenbuchssache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN ** eingetragenen A* GmbH mit Sitz in **-Straße **, **, wegen Eintragung eines Aufsichtsratsmitglieds über den Rekurs des Dr. B*, geboren am **, ** Straße **, **, als Geschäftsführer der Gesellschaft, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. März 2025, Fr*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz ist unter FN ** die Firma A* GmbH mit Sitz in C* eingetragen.
Im Jahresabschluss zum 31.12.2023 wurde festgestellt, dass im Jahresdurchschnitt des Jahres 2023 312 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt waren, sodass die Einrichtung eines Aufsichtsrates obligatorisch notwendig ist.
Mit Umlaufbeschluss vom 17. November 2024 wurde neben anderen Ing. D*, MBA, geboren am **, als Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Mit Antrag vom 13. Februar 2025 beantragte Dr. B* als Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung der Aufsichtsratsmitglieder im Firmenbuch, wobei hinsichtlich des Aufsichtsratsmitglieds Ing. D*, MBA auch die Eintragung des Titels „Dipl. KH-Bw.“ begehrt wurde.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2025 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, binnen 10 Tagen das Eintragungsbegehren hinsichtlich des Aufsichtsratsmitgliedes Ing. D*, MBA zu berichtigen. Dazu führte es aus, dass lediglich akademische Grade in öffentlichen Registern eingetragen werden dürften, sodass der Titel bzw. die Bezeichnung „Dipl.-KH-Bw.“ nicht eintragungsfähig sei (ON 2).
Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 hielt der Geschäftsführer das Eintragungsbegehren aufrecht und legte das Diplom des Österreichischen Instituts für Krankenhausbetriebsführung betreffend Ing. D*, MBA vor. Dazu führte er aus, dass das Österreichische Institut für Krankenhausbetriebsführung aufgrund der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1979 und der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 1983 zu Recht den Titel „Diplomierter Krankenhausbetriebswirt“ verliehen habe (ON 2a).
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 gewährte das Erstgericht dem Geschäftsführer abermals eine Frist von 14 Tagen, um das Eintragungsbegehren beim Aufsichtsrat Ing. D*, MBA zu berichtigen. Es wies abermals darauf hin, dass lediglich akademische Grade in öffentliche Register eingetragen werden dürften; der/die (Berufs)-Titel bzw. die Bezeichnung "Dipl. KH-Bw." sei hingegen nicht eintragungsfähig. Es stellte klar, dass das Firmenbuchgericht keine Zweifel über die rechtmäßige Verleihung des "Titels" mit der Bezeichnung "Dipl. KH-Bw." bzw. Führung desselben im Privat- bzw. Geschäftsbereich hege. Da es sich beim Österreichischen Institut für Krankenhausbetriebsführung jedoch um keine hochschulische Einrichtung handeln dürfte, sei die begehrte Eintragung in öffentliche Urkunden (bzw. auch Register) gemäß § 88 UG jedoch nicht möglich, sofern nicht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (oder die ENIC NARIC AUSTRIA) schriftlich bestätige, dass im gegenständlichen Fall eine Eintragung in öffentliche Urkunden gesetzeskonform sei, sowie mitteile, welche gesetzliche Bestimmung/en hiefür die Grundlage bilden würden. Andernfalls sei nach der Aktenlage zu entscheiden und die Eintragung des „Titels“ "Dipl. KH-Bw." abzuweisen (ON 3).
Mit Eingabe vom 5. März 2025 hielt der Geschäftsführer sein Eintragungsbegehren wiederum aufrecht, gab § 10 Abs 4 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1979 idF LGBl 2012/98 sowie § 8 Abs 4 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 1983 (LGBl 1983/51) wieder und führte aus, es sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Führung des Titels "Dipl. KH-Bw." vorhanden und dieser daher im Firmenbuch einzutragen. Es gäbe keine Norm, wonach nur vom Bundesgesetzgeber geschaffene Titel einzutragen seien. In einem föderalistischen Staat sei es auch den Landesgesetzgebern gestattet, die Führung von Titeln einzuführen. Aufgrund von Art 15 B-VG habe dies der Bund zu beachten und sei verpflichtet, vom Land gesetzlich geschaffene Titel in seinem Vollzugsbereich, im Firmenbuch, einzutragen (ON 3a).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Eintragung des „Titels“ "Dipl. KH-Bw." beim Aufsichtsratsmitglied Ing. D*, MBA ab.
In seiner Begründung kam das Erstgericht zusammengefasst zum Schluss, dass eine Eintragung des "Titels" "Dipl. KH Bw.“ in öffentliche Urkunden wie auch ins öffentliche Firmenregister nicht vorgesehen sei, da sich weder im Universitätsgesetz (UG) noch in einer anderen speziellen Norm Regelungen über die Führung dieses „Titels“ zu finden seien. Da es sich beim "Österreichischen Institut für Krankenhausbetriebsführung" um keine hochschulische Einrichtung handle, sei eine Eintragung in öffentliche Urkunden gesetzlich nicht möglich (ON 5).
Dagegen richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers der Gesellschaft mit dem Ziel, dass dem Begehren auf Eintragung des Titels Dipl. KH Bw. (gemeint: beim Aufsichtsratsmitglied Ing. D*, MBA) bewilligt werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Geschäftsführer argumentiert, das vom Erstgericht zitierte Universitätsgesetz sei irrelevant, da es sich hier unstrittig um keinen im Kompetenzbereich des Bundes verliehenen Titel handle. Österreich sei ein föderalistischer Staat mit Kompetenzaufteilungen. Die Länder hätten die Möglichkeit, im Rahmen ihres Kompetenzbereiches eigene Titel zu schaffen und zu verleihen. Die Befugnis Titel zu verleihen, sei ein Teil der dem Gesetzgeber zukommenden Kompetenz. So wie der Bund im Rahmen der Universitäten Titel verleihen dürfe, dürfe auch das Land diesbezügliche Titel schaffen und verleihen. Dies anerkenne auch der Bund, zumal (richtig:) § 6 PStV regle, dass jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgehe, einzutragen sei.
Aus dem Argument, wonach der Bundesgesetzgeber in § 6 PStV selbst vorsehe, dass von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen verliehene Titel beim Namen einzutragen seien, kann für den vom Geschäftsführer vertretenen Rechtsstandpunkt jedoch nichts gewonnen werden. Abgesehen davon, dass er in erster Instanz gar nicht behauptet hat, dass es sich beim „Österreichischen Institut für Krankenhausbetriebsführung“ um eine postsekundäre Bildungseinrichtung handle, und dies auch im Rechtsmittelverfahren nicht behauptet, ist der Geschäftsführer bis dato auch jeglichen Beleg dafür schuldig geblieben, dass es sich beim „Österreichischen Institut für Krankenhausbetriebsführung“ tatsächlich um eine postsekundäre Bildungseinrichtung handelt.
Zudem übergeht der Geschäftsführer bei seiner Behauptung, das Universitätsgesetz sei irrelevant, dass nach der Kompetenzverteilung des Bundesstaates Österreich gemäß Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG (neben vielen anderen Angelegenheiten) nicht nur Personenstandsangelegenheiten sondern gemäß Z 12a leg. cit. auch das Universitäts- und Hochschulwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind. In § 51 Abs 2 Z 1 UG definiert der Bund im Rahmen der ihm nach Art 10 Abs 1 Z 12a B-VG alleine zukommenden Gesetzgebungskompetenz postsekundäre Bildungseinrichtungen als Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates , in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind. Die Akkreditierung von postsekundären Bildungseinrichtungen erfolgt in Österreich nach den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes; dieses Bundesgesetz war auch im Zeitraum, während dessen Ing. D*, MBA laut dem vorgelegten Diplom am Lehrgang für Krankenhausmanagement teilgenommen hat, in Kraft.
Von einer Akkreditierung des Österreichischen Instituts für Krankenhausbetriebsführung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die diese Lehrgänge regelnden Verordnungen gar keine Akkreditierung als solche vorsehen:
Nach der gemäß § 89c NÖ KAG mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung der NÖ Landesregierung, mit der die Richtlinien über die Führung von Ausbildungslehrgängen für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst erlassen worden waren (NÖ LGBl. 1979/170 idF 2012/98), war die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge gemäß § 2 leg. cit. lediglich der NÖ Landesregierung anzuzeigen, welche die Möglichkeit hatte, die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen.
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 1983, mit der Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden (Sbg LGBl 1983/51), sieht in § 2 leg. cit. für die Durchführung von derartigen Ausbildungslehrgängen im Land Salzburg, die nicht von Gebietskörperschaften geführt werden, lediglich die Bewilligung der Landesregierung vor.
Auch das Argument, es liege eine unzulässige Inländerdiskriminierung vor, weil von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, welche dort für Universitäten zuständig seien, verliehene Titel einzutragen seien, nicht hingegen von den österreichischen Bundesländern verliehene Titel, erweist sich als nicht stichhaltig; steht es doch den österreichischen Bundesländern frei, von ihnen geschaffene Bildungseinrichtungen gemäß dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz als postsekundäre Bildungseinrichtung akkreditieren zu lassen; in diesem Sinne sieht beispielsweise § 1 Abs 1 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des E* zum Betrieb einer Privatuniversität (Oö. LGBl. Nr. 14/2003) den Betrieb einer Privatuniversität durch das vom Land Oberösterreich als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtete E* entsprechend den Voraussetzungen gemäß § 2 Universitäts-Akkreditierungsgesetz – dem Vorläufer des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – vor.
Abgesehen davon übergeht der Geschäftsführer, dass sowohl § 10 Abs 4 der (mittlerweile außer Kraft getretenen) Verordnung der NÖ Landesregierung, mit der die Richtlinien über die Führung von Ausbildungslehrgängen für Führungskräfte im Krankenhausverwaltungsdienst erlassen worden waren, als auch § 8 Abs 4 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Mai 1983, mit der Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden, vorsehen, dass sich der Absolvent des Ausbildungslehrganges nur im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt(Anm: und damit auch nur in einer Krankenanstalt in Niederösterreich und in Salzburg) als Diplomierter Krankenhausbetriebswirt bezeichnen darf, wie dies auch im vorgelegten Diplom ausdrücklich festgehalten ist. Demgegenüber haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, nicht nur gemäß § 88 Abs 1 UG das (uneingeschränkte) Recht, diesen in der Verleihungsurkunde festgelegten Titel zu führen, sondern gemäß Abs 1a leg. cit. auch das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen . Schon mangels einer entsprechenden Regelung für den (nicht von einer postsekundären Bildungseinrichtung verliehenen) Titel „Diplomierter Krankenhausbetriebswirt“ erweist sich dieser Titel als nicht eintragungsfähig (vgl auch Zibin Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch § 3 FBG Rz 19).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die das Rekursgericht zu bewerten hat. Eines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bedurfte es damit nicht (statt vieler OGH 6 Ob 215/01p).
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil mit Blick auf die eindeutige Rechtslage – eine Führung des Titels „Diplomierter Krankenhausbetriebswirt“ ist nur im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt (in NÖ und in Sbg) vorgesehen – keine Rechtsfrage mit der Qualifikation gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen war.