JudikaturOLG Linz

3R25/25d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
05. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, Lkw-Mechaniker, **-Straße **, **, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* Limited , **, **, **, Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 39.625,51 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Jänner 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.674,82 (darin EUR 612,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Unternehmerin mit Sitz in Malta und ist im dortigen Firmenbuch eingetragen. Sie steht u.a. unter der Kontrolle und Aufsicht der Malta Gaming Authority und verfügt in Malta über eine gültige Glücksspielkonzession zu **, jedoch über keine österreichische Glücksspielkonzession nach dem GspG. Sie bietet ua über ihre Website ** Online-Glücksspiele an. Die Website ist in verschiedenen Sprache, auch in Deutsch, zugänglich. Gibt man in Österreich die Bezeichnung der Beklagten in der Suchmaschine Google ein, wird man auf die deutschsprachige Website der Beklagten weitergeleitet. Bei der Registrierung eines Online-Accounts auf der Website der Beklagten enthält die Länderauswahl auch Österreich.

Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Durch Werbung in sozialen Medien ist er auf das Glücksspielangebot der Beklagten aufmerksam geworden und hat im Jahr 2017 einen Online-Account bei der Beklagten eingerichtet. Der Kläger akzeptierte dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) der Beklagten, wobei er sich die AGB davor nicht durchgelesen hatte.

Im Zeitraum von 30. August 2017 bis 16. Juni 2024 spielte der Kläger auf der Website der Beklagten als Freizeitbeschäftigung Online-Glücksspiele, und zwar Slotspiele. In diesem Zeitraum zahlte er insgesamt EUR 133.336,00 ein und erhielt Auszahlungen von EUR 93.710,49. Somit erlitt der Kläger im Zeitraum von 30. August 2017 bis 16. Juni 2024 beim Spielen der von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele einen Verlust von EUR 39.625,51. Die letzte Einzahlung des Klägers erfolgte am 16. Juni 2024.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 39.625,51 samt 4% Zinsen seit 09.10.2024. Ein Zinsenmehrbegehren wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Seiner Entscheidung legte es im Wesentlichen die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde. Auf die weiteren Feststellungen auf den Urteilsseiten 4 bis 6 kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die mittlerweile ständige Judikatur aller österreichischen Höchstgerichte, insbesondere jene des OGH. Dass die Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel zurückgefordert werden können, entspreche der ständigen Rechtsprechung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung erweist sich zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x) des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen maltesischer Onlineglücksspielanbieter wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus , ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum.

Zur angeblich fehlenden Notifikation der Bestimmung des § 14 GSpG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nahm der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 200/21i ausführlich Stellung und verneinte eine entsprechende Notifikationsverpflichtung. Damit geht auch dieser Einwand ins Leere.

Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der mittlerweile ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.