7Bs23/25v – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 22. Jänner 2025, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit im FTZ B* mehrere Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und neun Monaten (drei Monate zu Hv1* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, drei Monate zu Hv2* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, sechs Monate zu Hv3* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB je des Landesgerichts Steyr, ein Jahr zu U* des Bezirksgerichts Steyr wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie neun Monate zu Hv4* des Landesgerichts Steyr wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB – vgl. dazu Vollzugsinformation ON 4).
Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit liegen seit 3. November 2024 vor; das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3. Oktober 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen – abermals – aus spezialpräventiven Überlegungen ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8) ist nicht berechtigt.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche Prognose künftiger Deliktsfreiheit ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände vorzunehmen, mithin unter Berücksichtigung der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Leukauf/Steininger/Tipold StGB 4 § 46 Rz 7).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf das schwer getrübte strafrechtlich relevante Vorleben des Strafgefangenen und die neuerliche Delinquenz im März 2024 während des Strafvollzugs im Rahmen eines Freigangs. Hervorzuheben sind neben 17 Verurteilungen (davon eine Bedachtnahmeverurteilung) vorwiegend wegen Gewalt- und Aggressionsdelikten, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB hinsichtlich der Begehung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit bei den letzten drei Verurteilungen, die teils rasche Rückfälligkeit (Positionen 12 bis 14 der Strafregisterauskunft ON 5) und die wiederholte Tatbegehung während offener Probezeit sowie während aufrechter Bewährungshilfe.
Wenngleich sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet, nach zurückliegenden Ordnungswidrigkeiten in den Justizanstalten ** und ** nunmehr im FTZ B* der Hausordnung entsprechend verhält und ihm eine sehr gute Arbeitsleistung in der Betriebsküche attestiert wurde, lässt sich aktuell eine hinreichend fundierte Erwartung, der Beschwerdeführer werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, noch nicht annehmen. Mit Blick auf die zuletzt erfolgte Delinquenz während eines Freigangs bleibt abzuwarten, ob er sich über einen längeren Zeitraum bei den (erst) seit Jänner 2025 stattfindenden unbegleiteten Ausgängen bewährt.
Mangels Ausführung der Beschwerde kann im Übrigen nicht auf die Argumente eingegangen werden, die den Strafgefangenen zur Rechtsmittelerhebung bewogen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.