Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* Beteiligungs GmbH, FN **, **, B*, vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Beklagten 1. C* , geboren am **, Unternehmer, **, **, und 2. D*, geboren am **, Unternehmer, **, B*, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) Kostenersatz, über den Rekurs der Klägerin gegen das Kostenurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Jänner 2025, GZ*-61, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Das angefochtene Kostenurteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit EUR 18.811,76 (darin enthalten EUR 1.799,11 USt und EUR 9.916,23 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Beklagten sind weiters schuldig, der Klägerin die mit EUR 296,90 (darin EUR 49,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Kostenurteil wurden die Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin Prozesskosten von EUR 17.814,13 (darin EUR 1.799,11 USt und EUR 8.918,60 Barauslagen) zu ersetzen.
Die einzige strittige Kostenposition im Rekursverfahren ist ein von den Klagevertretern verzeichneter Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren von EUR 1.981,00 (im Kostenverzeichnis mit Datum 18. 6.2024 verzeichnet).
Diese Kostenposition wurde vom Erstgericht nicht (auch nicht mit der für diesen Abschnitt herangezogenen Erfolgsquote) zugesprochen. Dazu wurde (auf Seite 12 des angefochtenen Urteils) ausgeführt, dass die Sachverständigengebühren von EUR 24.800,00 die Klägerin einerseits und die Beklagten andererseits jeweils zur Hälfte getragen hätten, sodass diese als gemeinsame Barauslagen der Quotenkompensation unterliegen würden. Da der Sachverständige ausschließlich im dritten Verfahrensabschnitt tätig geworden sei, hätten die Beklagten der Klägerin 50,36 % der Sachverständigengebühren von EUR 12.400,00, daher EUR 6.244,64 zu ersetzen. In ihrem Kostenverzeichnis habe die Klägerin noch weitere EUR 1.981,00 an „Kostenvorschuss an SV Univ.Prof.Dr. E*“ verzeichnet. Dieser Kostenvorschuss sei nicht nachvollziehbar und damit nicht zu honorieren, nachdem nur die bereits behandelten, gemeinsam getragenen Kostenvorschüsse von insgesamt EUR 24.800,00 an den Sachverständigen geflossen seien.
Mit ihrem Kostenrekurs beantragt die Klägerin einen weiteren Zuspruch an anteiligen Barauslagen von EUR 997,63.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Der Rekurs ist berechtigt.
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Parteien nicht nur jeweils EUR 12.400,00 an Sachverständigengebühren zu tragen gehabt haben; tatsächlich wurden Gebühren des Sachverständigen auch nicht mit insgesamt EUR 24.800,00, sondern mit (in Summe) EUR 29.032,00 bestimmt (vgl die Gebührenbestimmungsbeschlüsse ON 37 und ON 51).
Da die bei Gericht erliegenden Kostenvorschüsse für die Abdeckung der bestimmten SV-Gebühren nicht ausreichten, erklärten sich die Parteienvertreter in der Tagsatzung vom 11. Juni 2024 (S 8 in ON 49) im Einverständnis mit dem Sachverständigen bereit, die persönliche Haftung für den restlichen Betrag von jeweils EUR 1.981,00 zu übernehmen und diesen Betrag binnen 14 Tagen direkt an den Sachverständigen auf dessen Konto zu überweisen.
Dementsprechend befindet sich auch auf der Auszahlungsanordnung ON 51 der Satz: „Der Restbetrag von EUR 3.962,00 wird je zur Hälfte von den Parteienvertretern direkt an den SV überwiesen.“
Damit ist der von der Klägerin verzeichnete weitere Kostenvorschuss von EUR 1.981,00 vom 18. Juni 2024 tatsächlich nachvollziehbar und vom Akteninhalt gedeckt. Dieser Kostenvorschuss war daher der Klägerin mit der vom Erstgericht für den 3. Verfahrensabschnitt herangezogenen Ersatzquote von 50,36 % zuzusprechen, womit dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung in diesem Sinn abzuändern war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO iVm § 11 RATG.
Zum Vorbringen der Beklagten, der Kostenrekurs sei (aufgrund des geringen Umfangs des zweckentsprechenden Vorbringens) lediglich nach TP 2 zu honorieren, ist in aller Kürze darauf zu verweisen, dass Kostenrekurse in allen Verfahren nach TP 3 A I.5.b) des RAT nach dieser Tarifpost zu entlohnen sind. Etwas anderes würde nur dann geltend, wenn dasselbe Rechtsschutzziel auch mit geringerem Aufwand, etwa mit einem Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung, erreicht werden kann, was hier allerdings nicht der Fall ist.
Der Revisionsrekurs ist gegen Entscheidungen im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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