4R150/24t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* AG, FN **, **straße **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die Beklagte B *, geboren am **, Unternehmerin, **-Weg **, wegen EUR 17.336,26 s.A., über den Kostenrekurs der Klägerin gegen die im Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Linz vom 15. März 2024, GZ*-2, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die im Zahlungsbefehl enthaltene angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.051,04 (darin enthalten EUR 792,00 Barauslagen und EUR 209,84 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die Beklagte ist weiters schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 203,95 (darin enthalten EUR 33,99 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 14. März 2024 eingebrachten Mahnklage die Rückforderung aus nicht amortisierten Leistungen aus dem Lieferungsübereinkommen Nr.** vom 27. Februar 2023 in Höhe von EUR 16.008,41 sowie weitere Zahlungen aus dem Titel Lieferung/Kaufpreis in Höhe von EUR 1.327,85, insgesamt daher EUR 17.336,26 samt Zinsen.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl laut Klage und bestimmte die Kosten der Klage mit EUR 1.429,92 (darin enthalten EUR 792,00 Barauslagen und EUR 106,32 USt). Für Klagen auf Zahlung des Kaufpreises, bei denen eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich sei, gebühre eine Honorierung ( nur) nach TP 2 (RATG).
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag dahin, der Beklagten einen Prozesskostenersatz von insgesamt EUR 2.051,04 (darin enthalten EUR 209,84 USt und EUR 792,00 Pauschalgebühr) aufzutragen.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin führt im Wesentlichen aus, dass der gegenständlich geltend gemachte Klagsgrund entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht in TP 2 RATG aufgezählt sei. Es sei daher eine Subsumtion unter TP 3A I Z 1 lit a RATG vorzunehmen. Darauf, ob eine kurze Sachverhaltsdarstellung möglich sei, komme es daher gar nicht an.
Nach dem Rechtsanwaltstarif gebühren für Klagen Kosten nach Tarifpost 3A RATG, sofern sie nicht unter Tarifpost 2 RATG fallen (TP 3A I Z 1 lit a RATG). Gemäß Tarifpost 2 I Z 1 lit b RATG gebührt die genannte Tarifpost für Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist.
TP 2 RATG ist somit nur heranzuziehen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich dass es sich um eine Klage handelt, die zu den in TP 2 ausdrücklich angeführten Gruppen von Klagen gehört, und dass darüber hinaus in der Klage der betreffenden Art eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich sein muss.
Die Klägerin macht neben in Relation geringfügigen Kaufpreisforderungen insbesondere die Rückforderung aus nicht amortisierten Leistungen aus einem Lieferungsübereinkommen und damit offenbar einen Bereicherungsanspruch geltend, nämlich eine Kondiktion wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (condictio causa finita) nach § 1435 ABGB (vgl zur rechtlichen Qualifikation insbesondere SZ 62/201).
Bereicherungsklagen sind allerdings in der grundsätzlich taxativen Aufzählung der Tarifpost 2 RATG nicht enthalten, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht darauf, ob eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich bzw die Klage einfacher Art ist, nach TP 3A RATG zu entlohnen sind (WR 604; MietSlg 50.703; OLG Linz 4 R 196/21b, 4 R 149/24w; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.41 E 8; Feil Hajek , Rechtsanwaltskosten 3 , Rz 7 zu TP 3; Ziehensack , Praxiskommentar Kostenrecht Rz 1321).
In Stattgebung des Kostenrekurses der Klägerin war die im Zahlungsbefehl vom 15. März 2024 enthaltene Kostenentscheidung daher entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.