9Bs5/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafvollzugssache betreffend A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2024, GZ1*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2023, GZ2* (ON 13), wurde der Ungar A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG für schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt B* verbüßt.
Er hatte am 20. Juli 2023 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich
1./472,9 Gramm Kokain (enthaltend 73,4 % Cocain), 20 Gramm Kokain (enthaltend 72,7 % Cocain), 1.499,7 Gramm Speed (enthaltend 22,74 % Amphetamin), 63,9 Gramm Speed (enthaltend 28,74 % Amphetamin), 2.003,6 Gramm Ecstasy-Tabletten (enthaltend 4,01 % MDMA), 91,1 Gramm Ecstasy-Tabletten (enthaltend 4,11 % MDMA), 74 Gramm Crystal Meth (enthaltend 78,8 % Methamphetamin) und 35,8 Gramm MDMA (enthaltend 74,5 % MDMA), sohin in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, aus den Niederlanden aus-, durch Deutschland durch und nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift in C* übernommen und von dort auf dem Landweg bis nach B* transportiert hat;
2./472,9 Gramm Kokain (enthaltend 73,4 % Cocain), 1.499,7 Gramm Speed (enthaltend 22,74 % Amphetamin), 2.003,6 Gramm Ecstasy-Tabletten (enthaltend 4,01 % MDMA), 74 Gramm Crystal Meth (enthaltend 78,8 % Methamphetamin) und 35,8 Gramm MDMA (enthaltend 74 % MDMA), sohin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert;
3./20 Gramm Kokain (enthaltend 72,7 % Cocain), 63,9 Gramm Speed (enthaltend 28,74 % Amphetamin) sowie 91,1 Gramm Ecstasy-Tabletten (enthaltend 4,11 % MDMA), sohin in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, einem Abnehmer überlassen.
Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Jänner 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 20. April 2025 und zwei Drittel der Strafzeit werden am 20. November 2025 erreicht sein (ON 11).
Mit Eingaben vom 20. November 2024 (ON 2.4) sowie vom 17. Dezember 2024 (ON 4) beantragte der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2024 (ON 15) wies das Erstgericht diesen Antrag mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG sowie mit dem Hinweis, dass auch generalpräventive Gründe dem begehrten Schritt entgegenstünden, ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 18) ist ohne Erfolg.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen gemäß § 133a StVG hat auch das Beschwerdegericht die Bestimmung des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG zu beachten; diese zeitlichen Voraussetzungen liegen aber mittlerweile vor (vgl RIS-Justiz RL0000212; Pieberin WK² § 133a StVG Rz 25).
Mit der Einschätzung des Erstgerichts stehen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots inhaltlich jedoch generalpräventive Hindernisse (§ 133a Abs 2 StVG) entgegen. Denn die nun vollzugskausalen Straftaten sind der schweren und schwersten Suchtmittelkriminalität zuzuordnen: Nach den Urteilsfeststellungen hat der Strafgefangene unterschiedliche Suchtgifte in einer die Grenzmenge zumindest 69-fach übersteigenden Menge grenzüberschreitend transportiert, darüber hinaus in einer die Grenzmenge zumindest 66 fach übersteigenden Menge mit Weitergabevorsatz erworben, besessen und befördert sowie in mehr als zweifacher Grenzmenge einer anderen Person überlassen. Der soziale Störwert seiner Handlungen ist beträchtlich und bindet umfangreiche staatliche Mittel zur Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen. Deshalb ist es geboten, potentiellen Tätern das Unrecht solcher Straftaten durch eine spürbare Dauer des Vollzugs deutlich vor Augen zu führen und das Vertrauen der rechtstreuen Bevölkerung in die schützende Funktion der Strafrechtspflege zu stärken.
Demgegenüber können die ausschließlich sozialprognostisch relevanten Beschwerdeargumente nicht durchdringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).