9Bs1/25y – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen Mag. A*und eine andere Angeklagte wegen Kosten gemäß § 381 Abs 1 StPO über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 5. Dezember 2024, GZ*, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
In diesem Verfahren wurde Mag. A* mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2024 (ON 21 und ON 33.3) je eines Vergehens der Begünstigung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 299 Abs 1 StGB und der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Jene Kosten bestimmte das Erstgericht im nun angefochtenen Beschluss (ON 35) mit einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO in Höhe von 1.500 Euro.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Verurteilten (ON 38), jedoch ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Der Pauschalkostenbeitrag sieht nach § 381 Abs 3 Z 3 StPO – bezogen auf das landesgerichtliche Einzelrichterverfahren – eine Mindestgrenze von 150 Euro und eine Höchstgrenze von 3.000 Euro vor. In dem Rahmen sind bei der Bemessung die Belastungen der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Demnach ist zunächst der konkrete Prozessaufwand unter Berücksichtigung des etwas umfangreicheren Ermittlungsverfahrens, welches ebenso wie das knappe Hauptverfahren auch gegen eine weitere Angeklagte zu führen war, sowie eines Berufungsverfahrens, dessen arbeitsmäßige Belastung der befassten Dienststellen sich der Beschwerde zuwider ebenfalls nicht bloß in der Dauer der öffentlichen Verhandlung erschöpft, mit der Einschätzung des Erstgerichts als durchschnittlich einzustufen.
Soweit die Rechtsmittelwerberin bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überdies bestehende Kreditschulden in Höhe von 472.000 Euro einwendet, lässt sie außer Acht, dass diese Verbindlichkeiten, für die sie offenkundig gemeinsam mit ihrem Ehemann aufzukommen hat, durch den damit geschaffenen Vermögenswert (Eigentumswohnung; vgl ON 9.3, 1; ON 9.7, 2; ON 21,2) kompensiert werden. Nachvollziehbar zeigt die Beschwerdeführerin zwar auf, dass ihre aktuellen Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit angesichts der Betreuungspflicht für ein Kleinstkind vorübergehend etwas reduziert sein mögen. Eine direkte Relation des Pauschalkostenbeitrags zu einem bestimmten Monatseinkommen ist dem Gesetz aber ohnedies nicht zu entnehmen. Der im Mittelfeld der gesetzlichen Bandbreite angesiedelte Pauschalkostenbeitrag ist in der Gesamtschau der aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin daher nicht reduzierbar. Keinesfalls lässt sich im Übrigen darstellen, dass im Sinn des § 391 Abs 1 StPO bei Eintreibung der Verfahrenskosten in Höhe von 1.500 Euro der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt gefährdet wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.