9Bs311/24k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. Dezember 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In diesem Strafverfahren wurde A* mit Urteil vom 9. Dezember 2024 (ON 28) rechtskräftig wegen mehrerer Vergehen (§§ 269 Abs 1; 84 Abs 2; 127 StGB; 50 Abs 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im Verfahren LG Wels GZ* hinsichtlich eines siebenmonatigen Freiheitsstrafrests gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 29) wies das Erstgericht den Antrag des A* (ON 27, 2), ihm Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG zu gewähren, ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 37), jedoch ohne Erfolg.
Nach § 39 Abs 1 SMG kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vollzug einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem SMG oder eines Beschaffungsdelikts verhängten, (soweit hier interessierend) drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zur Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen aufgeschoben werden ( Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 1). „Verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden, bilden sie doch den Gegenstand ein und derselben Strafvollzugsanordnung (RIS-Justiz RS0132035 [T1 und T2]; 11 Os 89/19z).
Die demnach hier zu vollziehende Freiheitsstrafe beträgt drei Jahre und drei Monate (vgl StV1 ON 32), weshalb schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG nicht erfüllt sind.
Über diese Hürde führen den Rechtsmittelwerber auch seine Beteuerungen, er sei drogenabhängig und therapiewillig, die vollzugsrelevante Verurteilung sei von seiner Suchtproblematik geprägt gewesen, nicht hinweg.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.