JudikaturOLG Linz

10Bs278/24i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
07. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Oktober 2024, rechtskräftig seit 8. Oktober 2024, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt (ON 16.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten vom 27. November 2024 auf Strafaufschub abgewiesen (ON 31).

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gesetzeskonform hat das Erstgericht die Voraussetzungen für einen Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 StVG bei einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt, angeführt. Demnach muss der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheinen als der sofortige Vollzug (lit a).

Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann er sich um seine Unterhaltspflichten und die Schadensgutmachung kümmern. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen ( Pieberin WK StVG § 6 Rz 27).

Bereits das Erstgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Beschäftigung seit 1. Juli 2024 und die Betreuung bei FORAM und den Mänerwelten keine derartigen besonderen Umstände darstellen, da der Verurteilte auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung in diesem Beschäftigungsverhältnis und bei FORAM in Betreuung stand. Ebenso wenig der Wunsch „alte Schulden komplett abzuzahlen“ – im aktuellen Strafverfahren erfolgten keine Privatbeteiligtenzusprüche (ON 16.1).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.