Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Ing. A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Oktober 2024, Hv*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 10. Oktober 2024 legt die Staatsanwaltschaft Wels Ing. A* das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG zur Last. Demnach habe er sich am 30. März 2024 in ** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er ein Schreiben mit der Schlussformel „Für unseren Volkskanzler Gez. 88“ verfasst und in der Folge per Post der B* GmbH geschickt habe. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung des Buchs „Wie die Ostmark ihre Befreiung erlebte“ gemäß § 3n Abs 1 VerbotsG.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO die Beschlagnahme des sichergestellten Buchs „Wie die Ostmark ihre Befreiung erlebte“ zur Sicherung der vermögensrechtlichen Anordnung der Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG angeordnet (ON 17).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig – soweit fallkonkret relevant - wenn die sichergestellten Gegenstände dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3).
Gemäß § 3n Abs 1 VerbotsG sind Gegenstände, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sofern nicht bereits Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 MedienG, BGBl Nr 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
Diese neu geschaffene Regelung soll (nach dem Vorbild des § 5 des NPSG) auch im Fall des fehlenden Konnexes eines zur Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz geeigneten Gegenstands zu einer konkreten strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz eine Einziehung ermöglichen. Dazu soll auf Gegenstände abgestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit die Eignung aufweisen, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem Verbotsgesetz herangezogen zu werden (2285 der Beilagen./XXVII. GP S 11).
Die Erstrichterin hat nach Einsichtnahme in den Beweisgegenstand und die im Akt erliegenden Lichtbilder (ON 12) Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Inhalt des Buchs getroffen (BS 2).
Nach diesen – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen sind am Einband ein Reichsadler (mit Hakenkreuz) und weitere vier Hakenkreuze abgebildet; ein Bild Adolf Hitlers mit dem Untertitel „Am Balkon in Linz in der Nacht vom 12. zum 13. März 1938“. Unter anderem findet sich ein in großer Schriftgröße (eine Seite ausfüllend) abgedrucktes Zitat Adolf Hitlers: „Wenn die Vorsehung mich einst aus dieser Stadt heraus zur Führung des Reiches berief, dann muss sie mir damit einen Auftrag erteilt haben, und es kann nur ein Auftrag gewesen sein, meine teure Heimat dem Deutschen Reich [Hakenkreuz] wiederzugeben [Hakenkreuz]“. Der Inhalt des Buches behandelt die Kindheit Adolf Hitlers; im Text befinden sich Referenzen zu dessen „Mein Kampf“. Adolf Hitler wird stets vorteilhaft dargestellt bzw glorifiziert.
Zutreffend kommt daher die Erstrichterin zum Ergebnis, dass dieser Gegenstand aufgrund seiner besonderen Beschaffenheit dazu geeignet ist, zur Begehung mit Strafe bedrohte Handlungen insbesondere nach § 3g Verbotsgesetz verwendet zu werden, da es sich mangels jeglicher (kritischer) Anmerkung zum zeitgeschichtlichen Kontext keinesfalls um eine bloße Geschichtslektüre handelt.
Daran vermag das Beschwerdeargument, dass im Jahr 1940 keine Bedenken gegen die Herausgabe dieser Schrift bestanden hätten, sowie der Hinweis auf eine Originalausgabe nichts zu ändern, ebenso wenig der Umstand, dass dieses Buch antiquarisch nach wie vor in einer Buchhandlung in ** erhältlich sei.
§ 3n Abs 1 VerbotsG sieht auch eine Ausnahmeregel vor: Demnach soll der über derartige Gegenstände Verfügungsberechtigte dafür Gewähr bieten können, dass die Gegenstände nicht zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen verwendet werden und die Gegenstände dann trotz ihrer Eignung behalten können. Der Verfügungsberechtigte kann etwa erklären, die Gegenstände aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Ausstellung in einem (anerkannten) Museum behalten zu wollen. Ebenso soll die Erklärung des Betroffenen, Dokumente und Fotos von Verwandten aufzubewahren oder zur Aufarbeitung der Familiengeschichte etwa im Rahmen der Erstellung einer Familienchronik verwenden zu wollen, als geeignete Gewährleistung angesehen werden können. Ob der Angeklagte tatsächlich eine strafrechtskonforme Verwendung gewährleisten kann, ist derzeit noch nicht beurteilbar.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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