RL0000126 – OLG Linz Rechtssatz
„Durch die Auflösung der Vereinbarungen betreffend einen Kostenersatz zwischen dem Bundesministerium für Justiz und den in § 179a Abs 1 StVG bezeichneten Einrichtungen ist die Bestimmung des § 179a Abs 1 StVG – selbst aufgrund von Weisungen, die vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden – für nach dem 30. Juni 2012 erbrachte Leistungen im Sinne des § 179a Abs 1 StVG nicht mehr anwendbar, sofern nicht eine vor dem 30. Juni 2012 erteilte Weisung ausdrücklich eine unentgeltliche Behandlung auftrug. Nur in diesem Fall hat der Bund – ohne Prüfung nach § 179a Abs 2 StPO – die Kosten der Behandlung jedenfalls zu ersetzen. Die Prüfung der Kostentragung einer ab 1. Juli 2012 entsprechend der gerichtlichen Weisung durchgeführten Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung hat das zuständige Gericht grundsätzlich nach § 179a Abs 2 StVG vorzunehmen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Leistungen der in § 179a Abs 1 StVG genannten Einrichtungen.“