RL0000125 – OLG Linz Rechtssatz
Nach dem Zweck des § 8a JN, das Verfahren zu straffen und richterliche Kapazitäten zu sparen (vgl RV 981 BlgNR 24. GP 66), ist diese Norm teleologisch zu reduzieren, sodass die Ausnahmeregelung des § 8a JN ausschließlich dann anzuwenden ist, wenn in einem Rechtsmittel nur die Gebühren des Sachverständigen und/oder Dolmetschers bekämpft sind.