RL0000094 – OLG Linz Rechtssatz
Die Kompetenz des Gerichts zur Gewährung von Akteneinsicht erlischt erst mit der Ausscheidung des Aktes.
Die Gewährung von Akteneinsicht setzt entweder Parteistellung in einem anhängigen Verfahren oder außerhalb davon ein besonderes rechtliches Interesse bzw eine besondere gesetzliche Verpflichtung (Amtshilfe) voraus.