Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , 2. B* , beide vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, und 3. C* (Klägerin zum verbundenen Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch, im Folgenden: Drittklägerin), vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, wider die beklagte Partei F* , vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen restlich EUR 8.032,41 s.A., über die Kostenrekurse der klagenden Parteien (Kostenrekursinteresse Erst- und Zweitklägerin EUR 6.047,32 und Drittklägerin EUR 6.123,22) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.08.2026, ** (D*), enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs der erst- und zweitklagenden Parteien wird teilweise Folge, dem Rekurs der drittklagenden Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile dahingehend abgeändert , dass der Spruchpunkt 6. ersatzlos entfällt und der Spruchpunkt 5. zu lauten hat wie folgt:
„5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei im verbundenen Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch die mit EUR 9.368,30 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters im verbundenen Verfahren zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, jeweils binnen 14 Tagen den erst- und zweitklagenden Parteien EUR 276,33 zu Handen des Erst- und Zweitklagevertreters sowie EUR 502,70 der klagenden Partei im verbundenen Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch zu Handen des Klagsvertreters im verbundenen Verfahren an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Im ersten Rechtsgang hat das Erstgericht den Klägerinnen an Schenkungspflichtteilsansprüchen jeweils EUR 10.952,41 zugesprochen. Der Berufung des Beklagten, mit der er einen Zuspruch von jeweils EUR 8.032,41 bekämpfte, wurde Folge gegeben, die Entscheidung in diesem Umfang aufgehoben und die Kosten des Berufungsverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten erklärt. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem restlich verbliebenen Klagebegehren statt. Für die Kostenentscheidung bildete es Phasen, wobei es den Beklagten mit Spruchpunkt 4. zum Kostenersatz von EUR 12.072,71 an die Erst- und Zweitklägerinnen und mit Spruchpunkt 5. zum Ersatz von EUR 7.691,30 an die Drittklägerin verpflichtete. Mit Spruchpunkt 6. verpflichtete es demgegenüber sämtliche Klägerinnen zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 4.446,22 an Kosten des Berufungsverfahrens an den Beklagten, in dem er obsiegt habe.
Gegen den Zuspruch der Kosten des Berufungsverfahrens an den Beklagten richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Klägerinnen aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Erst- und Zweitklägerinnen begehren, Spruchpunkt 6. dahingehend abzuändern, dass ihnen weitere EUR 1.601,10 an Kosten des Berufungsverfahrens zugesprochen werden. Die Drittklägerin begehrt, die Abänderung, dass ihr weitere EUR 1.677 an Kosten des Berufungsverfahrens zugesprochen werden. Der Beklagte beantragt mit jeweils rechtzeitigen Kostenrekursbeantwortungen den Rekursen keine Folge zu geben.
Der Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen ist teilweise berechtigt, jener der Drittklägerin ist berechtigt.
Den Rekurswerberinnen ist zuzustimmen, dass sich der Prozesserfolg für die Kostenentscheidung nach einem Aufhebungsbeschluss nicht isoliert betrachtet nach dem Erfolg im Rechtsmittelverfahren richtet, sondern der Enderfolg maßgeblich ist ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.453). Dem tritt auch der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung nicht entgegen.
Er weist aber zutreffend darauf hin, dass im Zuspruch des Erstgerichts an die Erst- und Zweitklägerinnen die Kosten der Berufungsbeantwortung bereits enthalten sind. Die Erst- und Zweitklägerinnen begehren zwar nach dem Rekursantrag einen geringfügig höheren Betrag für die Berufungsbeantwortung, in dem offensichtlich der ERV-Erhöhungsbeitrag enthalten ist. Aus der Anfechtungserklärung, dem ausgewiesenen Berufungsinteresse und dem Inhalt des Rekurses ergibt sich aber, dass sich der Rekurs nur auf den in der Kostennote verzeichneten Betrag ohne ERV-Erhöhungsbeitrag beschränkt. Erfolgreich ist der Rekurs der Erst- und Zweitklägerinnen hinsichtlich der Streichung des Spruchpunkts 6.
Der Drittklägerin hat das Erstgericht demgegenüber die Kosten der Berufungsbeantwortung nicht zugesprochen, sodass deren Kostenersatzanspruch um die dafür verzeichneten Kosten, gegen die keine Einwendung erfolgte und die der Beklagte auch in der Rekursbeantwortung als richtig zugesteht, zu erhöhen war.
Im Rekursverfahren sind die Erst- und Zweitklägerinnen mit rund drei Vierteln durchgedrungen, daher stehen Ihnen die Hälfte ihrer richtig verzeichneten Kosten nach §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG zu. Bei der Drittklägerin gründet die Kostenentscheidung auf §§ 50, 41 ZPO § 11 Abs 1 RATG, ein Streitgenossenzuschlag steht ihr indes nicht zu.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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