Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.8.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der in Europa schon unter verschiedenen Aliasdatensätzen aufgetretene A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über ihn zu B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl nach Verbüßung der Hälfte, als auch nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe wurde jeweils in beiden Instanzen abgelehnt (** und ** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 12/26d und 6 Bs 81/26a des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.4.2027.
Mit selbständigem Antrag vom 10.8.2026 (ON 2) begehrt der Strafgefangene nunmehr seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe. Er bringt dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, erstmalig in Haft zu sein und nicht nachvollziehen zu können, weshalb er nicht bedingt entlassen werde, weil andere Insassen mit ähnlichen Strafen, die sogar mehrmals in Haft gewesen seien und einige Meldungen wegen unangebrachten Benehmens hätten, sehr wohl bedingt entlassen worden seien. Er habe sich in der Haft gut benommen und habe keine sonstigen Vorstrafen. In Freiheit wolle er jeder Art von Kriminalität aus dem Weg gehen und seine Familie unterstützen.
Die Leitung der Justizanstalt äußerte aufgrund einer lediglich normalen Führung des Strafgefangenen und einer zuletzt am 30.6.2026 begangenen Ordnungswidrigkeit Bedenken gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe (ON 6.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn der Strafgefangene in seinem selbständigen Antrag nunmehr behauptet, er befinde sich zum ersten Mal in Haft, so trifft dies nur auf Österreich zu. Die österreichische Strafregisterauskunft weist tatsächlich nur die dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung auf. Dagegen sind der ** ECRIS-Auskunft (ON 36.2 in B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt) zwölf Verurteilungen zu entnehmen, wobei fünf Eintragungen in Österreich nicht gerichtlich strafbare Handlungen betreffen (Punkte 2, 4, 6, 10 und 12 der ECRIS-Auskunft). Darüber hinaus wurden jedoch über den Strafgefangenen insbesondere auch wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und der Suchtgiftkriminalität zuzuordnenden strafbaren Handlungen wiederholt Freiheitsstrafen verhängt, die teils ausgesetzt, teils aber auch vollzogen wurden. Jedenfalls vollzogen wurden eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen aufgrund einer Verurteilung vom 31.10.2018 wegen Diebstahls (Punkt 3 der ECRIS-Auskunft) und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und 28 Tagen wegen Raubes aus einer Verurteilung vom 26.3.2021 (Punkt 8 der ECRIS-Auskunft). Aufgrund dieser Verurteilungen liegen beim Strafgefangenen in Bezug auf Delikte gegen fremdes Vermögen bereits die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor (Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17.1.2025 zu B*).
Ebenfalls zu Unrecht nimmt der Strafgefangene in seinem selbständigen Antrag für sich in Anspruch, sich während des bisherigen Vollzugs gut benommen zu haben. Seit der letzten Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes Innsbruck kam nämlich eine weitere Ordnungswidrigkeit vom 30.6.2026 hinzu (Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 6.2).
Weiterhin erlaubt das oben beschriebene Vorleben des Strafgefangenen in Verbindung mit seiner Führung während des bisherigen Vollzugs die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen selbst nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht.
Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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