Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7.1.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17.1.2025 zu B* wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.4.2027. Am 19.1.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, der Vollzug habe ihm deutlich vor Augen geführt, dass sein fehlerhaftes Handeln keine ordentliche Zukunft erziele. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes habe er die Miete für seine Wohnung nicht mehr bezahlen können, weshalb er diese Straftaten verübt habe (ON 2.2 und ON 10).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck beurteilt das Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen als durchschnittlich und äußert im Hinblick darauf Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nimmt aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung und weist ebenfalls auf das durchschnittliche Anstalts- und Sozialverhalten sowie die Vorstrafen im Ausland hin (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung auf. Der ** ECRIS-Auskunft (ON 7) sind hingegen insgesamt zwölf Verurteilungen zu entnehmen. Dabei wurden auch wiederholt bereits Freiheitsstrafen verhängt und vollzogen. Die Verurteilungen betreffen überwiegend Delikte gegen fremdes Vermögen. In dieser Hinsicht liegen beim Strafgefangenen bereits die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor (siehe Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu B*). Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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