Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.03.2026, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der in Europa schon unter verschiedenen Aliasdatensätzen aufgetretene A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über ihn zu B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 12/26d des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.04.2027. Am 19.06.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er wolle sein Leben ändern und wieder als Frisör arbeiten. Er wolle nicht mehr straffällig werden, ein neues Leben anfangen und bitte um eine letzte Chance (ON 2.2).
Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten mit zwei am 26.08.2025 und am 18.02.2026 begangenen Ordnungswidrigkeiten und äußerte aufgrund dieser Führung Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 19.06.2026 (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung und wies auf die einschlägigen Vorstrafen im Ausland, bereits wiederholte Hafterfahrungen, die lediglich durchschnittliche Führung und die Ordnungswidrigkeiten hin (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit der Bitte um neuerliche Überprüfung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Darin beklagt er sich zunächst über den Strafvollzug, der ihm eine Besserung unmöglich mache, und bringt weiter vor, er wolle Zeit mit seiner Familie verbringen und mit der Unterstützung von Bewährungshilfe sein Leben in Ordnung bringen. Er sei auch zu einer Therapie wegen der Alkohol- und Drogensucht bereit. Dafür gebe es hier jedoch zu wenig Angebote. Vergeblich habe er sich auch um die Entlassungsgruppe und einen Deutschkurs bemüht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen (ON 3) weist nur die dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegende Verurteilung auf. Der ** ECRIS-Auskunft (ON 36.2 in B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt) sind hingegen 12 Verurteilungen zu entnehmen, wobei fünf Eintragungen in Österreich nicht gerichtlich strafbare Handlungen betreffen (Pkte 2, 4, 6, 10 und 12 der ECRIS-Auskunft). Davon abgesehen wurden über den Strafgefangenen jedoch auch insbesondere wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und der Suchtgiftkriminalität zuzuordnenden strafbaren Handlungen wiederholt Freiheitsstrafen verhängt, die teils ausgesetzt, teils aber auch vollzogen wurden. Zumindest vollzogen wurden eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen aufgrund einer Verurteilung vom 31.10.2018 wegen Diebstahls (Pkt 3 der ECRIS-Auskunft) und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 28 Tagen wegen Raubes aus einer Verurteilung vom 26.03.2021 (Pkt 8 der ECRIS-Auskunft). Aufgrund dieser Verurteilungen liegen beim Strafgefangenen in Bezug auf Delikte gegen fremdes Vermögen bereits die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor (Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17.01.2025 zu B*).
Dieses Vorleben in Verbindung mit den beiden Ordnungswidrigkeiten erlaubt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht.
Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.
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