Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Preßlaber und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.8.2026, GZ **-93, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.4.2026, rechtskräftig seit 5.5.2026, GZ **-72, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und neben einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, auf die die erlittene Vorhaft vom 24.9.2025, 11.38 Uhr, bis 29.4.2026, 11.09 Uhr, angerechnet wurde unter anderem gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung eines Wertersatzverfallsbetrags von EUR 50.000,-- verurteilt.
Der Verurteilte wurde mit Rechtskraft des Urteils aus der Untersuchungshaft in Strafhaft übernommen und verbüßte diese zunächst bis 16.7.2026 in der Justizanstalt Innsbruck und wird seitdem im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten (vgl IVV-Auszug). Die Aufforderung zur Zahlung des Wertersatzverfallsbetrags von EUR 50.000,-- binnen 14 Tagen wurde ihm am 21.5.2026 in der Justizanstalt Innsbruck eigenhändig zugestellt (siehe Zustellschein in ON 73).
Mit dem am 22.7.2026 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten, mit 9.6.2026 datiertem Schreiben teilte der Verurteilte mit, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde, den geforderten (Wertersatzverfalls-)Betrag daher nicht bezahlen könne und das Strafende voraussichtlich am 24.3.2029 sei. Zudem ersuche er „höflich darum, von etwaigen Zinsen, Gebühren oder sonstigen Kosten ebenso wie von weiteren Betreibungsschritten abzusehen“ (ON 86).
Mit Beschluss vom 24.7.2026 (ON 90) bewilligte das Landesgericht Innsbruck für die Bezahlung des Wertersatzverfallsbetrags von EUR 50.000,-- eine Ratenzahlung in Form von 59 monatlichen Raten zu je EUR 830,-- und einer letzten Rate zu EUR 1.030,--, „wobei die erste Rate im Monat der Enthaftung zu bezahlen ist (Anmerkung: Hervorhebung durch Oberlandesgericht)und die monatlichen Folgeraten jeweils am 15. des Monats fällig sind“. Darüber hinaus wurde die Ratenzahlung nur mit der Maßgabe bewilligt, dass der Gesamtbetrag unter einem fällig wird, sofern der Verurteilte mit der Bezahlung von zumindest zwei Raten in Verzug gerät. Begründend führte das Landesgericht aus, dass die Eingabe des Verurteilten in ON 86 erkennbar einen Antrag auf Zahlungsaufschub enthalte, dem die Staatsanwaltschaft am 23.7.2026 ausdrücklich zugestimmt habe. Nach Wiedergabe der im konkreten Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 409a Abs 1 und 2 StPO wurde weiters ausgeführt, dass die sofortige Zahlung des Wertersatzverfallsbetrags den inhaftierten Verurteilten unbillig hart träfe und die gewährte Ratenzahlung „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten“ sei (offensichtlich gemeint: im Rahmen der fünfjährigen Höchstfrist des § 409a Abs 2 Z 3 StPO, in die Zeiten, die der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, gemäß Abs 3 leg cit nicht einzurechnen sind). Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
Am 10.8.2026 übermittelte der Verurteilte dem Landesgericht Innsbruck (über den Verein Neustart) ein „Ansuchen um Ratenzahlung“, in dem er vorbrachte, er habe am 24.7.2026 den oben genannten Beschluss zur monatlichen Ratenzahlung von EUR 830,-- bekommen, gehe derzeit einer Vollbeschäftigung (offensichtlich gemeint: im eüH) bei der Firma B* als Tischler/Hilfsarbeiter nach, verdiene dabei ca EUR 1.500,-- monatlich, habe aufgrund des Strafverfahrens Schulden in Höhe von EUR 15.000,-- und zahle dafür bereits EUR 200,-- monatlich zurück. Aufgrund dieser Situation ersuche er um eine Ratenzahlung im Ausmaß von EUR 415,-- pro Monat (ON 92).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck diesen Antrag ab und führte begründend aus, dass dem Verurteilten bereits Ratenzahlung im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß gewährt worden und daher „ein weiterer Zahlungsaufschub gesetzlich nicht möglich“ sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der er seine finanzielle Situation wie bereits im Antrag erneut darstellte und darüber hinaus ausführte, dass ihm deshalb nicht mehr ausreichend finanzielle Mittel zum täglichen Lebensbedarf zur Verfügung stünden. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er sich in Strafhaft und zwar in Form des eüH befinde und daher „entweder um einen Zahlungsaufschub bis zum Ende seiner Haftzeit und um eine entsprechende Reduzierung der monatlichen Raten auf EUR 415,--“ ersuche, da es ihm „derzeit“ leider nicht möglich sei, einen höheren Betrag zu leisten (ON 95).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Wenn die unverzügliche Zahlung (hier von Interesse) eines Geldbetrags nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat das Gericht nach § 409a Abs 1 StPO auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Nach Abs 2 leg cit darf jedoch der Aufschub bei Zahlung des gesamten Geldbetrags nach § 20 StGB auf einmal nicht länger sein als ein Jahr (Z 1) oder bei Entrichtung in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre (Z 2). Nach § 409a Abs 3 StPO werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die gewährte Aufschubsfrist nicht eingerechnet.
Wie bereits oben ausgeführt, ließ der Verurteilte den Beschluss vom 24.7.2026, mit welchem die Ratenzahlung bewilligt wurde, unbekämpft und beantragte nunmehr erneut, jedoch nicht aufgrund geänderter Verhältnisse (er befand sich schon zum Zeitpunkt der Bewilligung der Ratenzahlung mit dem von ihm ins Treffen geführten Einkommen und Vermögensverhältnissen im eüH), eine Ratenzahlung im Ausmaß von lediglich EUR 415,-- pro Monat. Das Erstgericht hätte daher den neuerlichen Antrag nicht meritorisch zu erledigen gehabt, sondern diesen vielmehr wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig zurückweisen müssen (RIS-Justiz RS0101270). Bereits deshalb dringt die Beschwerde nicht durch.
Bleibt aber der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht, dass die erste Rate der bewilligten Ratenzahlung nicht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, sondern (vgl erneut ON 90) erst im Monat seiner Enthaftung zu bezahlen ist, weil die Zeiten seiner behördlich angeordneten Strafhaft in die Aufschubsfrist vom Landesgericht entsprechend § 409a Abs 3 StPO nicht eingerechnet wurden. Demnach ist es unerheblich, ob er „derzeit“ nicht in der Lage ist, einen höheren monatlichen Ratenbetrag zu bezahlen. Im Übrigen wird er erneut auf die Höchstfrist des § 409a Abs 2 Z 3 StPO von fünf Jahren (gerechnet ab seiner Enthaftung) verwiesen, die keine monatliche Rate wie begehrt von EUR 415,-- zulässt und das Landesgericht Innsbruck ohnehin die nach dem Gesetz niedrigst zulässige Ratenhöhe bewilligte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden