Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die beiden Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen die Erstangeklagte A* B* und die Zweitangeklagte C* B* über die Berufungen der Genannten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.2.2026, GZ **-8, nach der am 20.8.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Pernsteiner, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Leo, LL.M., jedoch in Abwesenheit der Erstangeklagten A* B* und der Zweitangeklagten C* B* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufungen wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld und der Berufung der Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g egegeben und bei ihr die nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf fünf Monate h e r a b g e s e t z t.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch erkannte die ** geborene Erstangeklagte A* B* und die ** geborene Zweitangeklagte C* B* je der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach haben am 22.8.2025 in D*
- 2.) G* und H* I*, die zu diesem Zeitpunkt im Verdacht standen, am 24.6.2025 in F* jeweils das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, somit mit Strafe bedrohte Handlungen begangen zu haben (** der Staatsanwaltschaft Feldkirch), absichtlich der Verfolgung zu entziehen versucht, nämlich
Hiefür verhängte der Einzelrichter über die beiden Angeklagten jeweils in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, sah diese gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verpflichtete beide Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richten sich die von beiden Angeklagten angemeldeten Berufungen wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 9), die in weiterer Folge nicht schriftlich ausgeführt worden sind.
Während die Staatsanwaltschaft auf Gegenausführungen zu den nicht ausgeführten Berufungen ausdrücklich verzichtet hat (ON 1.6), vertritt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die Nichtigkeitsberufungen keine Rücksicht zu nehmen sein, den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge zu geben sein werde und jene wegen des Ausspruchs über die Strafe allenfalls mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB im Recht seien.
Die Berufung der Erstangeklagten dringt nicht, jene der Zweitangeklagten nur im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Zunächst war auf die – schriftlich nicht ausgeführten – Berufungen wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagten bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichneten (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 467 Rz 2).
Aufgrund der (angemeldeten) Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die den Schuldsprüchen zu 1. und 2. zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur jeweils objektiven und subjektiven Tatseite. Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Das Erstgericht konnte sich von A* B* und C* B* ebenso einen persönlichen Eindruck verschaffen, wie vom Zeugen RI E*. Darüber hinaus konnte es sich auf die vorliegenden Videos, insbesondere das Video 2 (ON 2.3.2) über die Geschehnisse der Auseinandersetzung zwischen der Familie K* und der Familie I*, als auch die Lichtbildbeilage ON 3.9 stützen, aus deren Zusammenschau ersichtlich ist, dass die beiden Angeklagten – worauf auch das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – sich nicht nur inmitten des dynamischen Geschehens zwischen den beiden Streitparteien befanden, sondern sich auch verbal in dieses einmengten und sich zu Beginn der Handgreiflichkeiten des G* und des H* I* - deren Ausgangspunkt ja der Angriff des J* K* auf L* B* - Ehemann bzw Vater der Angeklagten – war, nur wenige Zentimeter von diesen entfernt befanden und damit die Übergriffe auf J* K* entgegen ihren anderslautenden Angaben sehr wohl mitverfolgt haben.
Insoweit begegnen die entscheidenden Urteilsannahmen, wonach beide Angeklagte objektiv unrichtig im Rahmen ihrer polizeilichen Angaben ausgesagt haben, indem A* B* erklärte „nicht gesehen zu haben, wie G* und H* I* auf J* K* losgegangen sind und auf diesen mehrfach geschlagen haben bzw versucht haben zu schlagen“, „sie sich nicht an die Auseinandersetzung erinnern kann und an diesem Abend selbst nicht wahrgenommen hat, wie J* geschlagen wird“ bzw C* B* erklärte (US 4 und 5), „dass im Zuge der Auseinandersetzung am 24.6.2025 in F* außer L* B* niemand geschlagen wurde und G* und H* I* die ganze Zeit bei uns bzw im Bereich beim Eingang zu unserer Wohnung standen“ keinen Bedenken.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt begegnen damit aber auch die weiteren Urteilsannahmen zur inneren Tatseite der beiden Angeklagten keinen Bedenken, ist deren Ableitung (US 5) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 3-5) in Anbetracht der leugnenden Verantwortung der Angeklagten nicht zu beanstanden und überzeugten auch mit Blick auf das konstatierte äußere Tatgeschehen.
Damit hat es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum jeweilig äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen die Schuldsprüche zu 1. und 2., weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm § 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Der Beantwortung der Strafberufungen ist voranzustellen, dass das Erstgericht bei beiden Angeklagten zutreffend von einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen des § 288 Abs 1 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgegangen ist und im Rahmen der Strafbemessung den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und bei der Zweitangeklagten überdies ihr Alter unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) als mildernd in Anschlag gebracht hat, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete der Erstrichter mit Blick auf das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht als gegeben, während er mit Blick auf die Unbescholtenheit der beiden Angeklagten die verhängten Freiheitsstrafen unter Anwendung des § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Vor dem Hintergrund der zutreffend erfassten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungserwägungen des § 32 StGB erweist sich bei der Erstangeklagten die über sie verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten als eine schuld-und tatangemessene Sanktion, die den Schuldunrechtsgehalt der Tat reflektiert und sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungskriterien Rechnung trägt.
Mit Blick auf das Alter der Zweitangeklagten und den dadurch zu berücksichtigenden weiteren Milderungsgrund ist jedoch die über diese verhängte Strafe etwas zu streng ausgefallen und war daher in Stattgebung ihrer Strafberufung auf schuld-und tatangemessene 5 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen.
Der Gewährung bedingter Strafnachsicht(en) stehen weder spezial-noch generalpräventive Hindernisse entgegen. Zudem gebietet schon die Anfechtungsrichtung den neuerlichen Ausspruch nach § 43 Abs 1 StGB.
Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB war bei beiden Angeklagten mit Blick auf §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 2 zweiter Satz StPO nicht möglich.
Die Verurteilung der Angeklagten zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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