Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und MMag. Dr. Wegscheider in der Strafsache gegen A* wegendes Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.8.2026, GZ **-74.3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15.7.2026, GZ **-71, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und (zu ergänzen: nach § 147 Abs 3 StGB) unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.5.2026 zu ** zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrags von EUR 518.289,44 und CH 80.080,00, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Schadenersatzbeträgen an näher bezeichnete Privatbeteiligte und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 6.5.2026, 12.23 Uhr, bis 15.7.2026, 13.25 Uhr (Schluss der Hauptverhandlung), auf die Strafe angerechnet. Mit dem Urteil verbunden ist der Beschluss auf Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.5.2026 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten).
Dieses Urteil erwuchs am 21.7.2026 unbekämpft in Rechtskraft. Mit 21.7.2026, 00.00 Uhr, wurde der bis dahin in Untersuchungshaft angehaltene Verurteilte in den Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch übernommen (Strafantrittsbericht ON 80).
Mit dem noch vor Übernahme in den Strafvollzug, nämlich (laut Eingangsstempel) bereits am 20.7.2026 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten und deshalb offenbar unrichtig mit 21.7.2026 datierten Schreiben beantragte A* einen Haftaufschub. Zur Begründung führte der Verurteilte körperliche Beschwerden (Neurom, mehrfach operiertes Kniegelenk), Schmerzen und notwendige Behandlungen durch Ärzte in verschiedenen Städten Österreichs an (ON 74.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch nach Einholung einer Stellungnahme der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch (ON 83) den Antrag des Verurteilten ab. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, ausgehend von den Ausführungen der Anstaltsleitung, wonach der Verurteilte in jeder Haftanstalt Österreichs angemessen und seinem individuellen Bedarf entsprechend medizinisch versorgt werden könne, stehe sein Gesundheitszustand einem zweckmäßigen Strafvollzug nicht entgegen, sodass er hafttauglich sei und folglich nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als Beschwerde zu wertende, als „Richtigstellung wegen des Haftaufschubs“ bezeichnete Eingabe des Verurteilten vom 7.8.2026 (ON 86). Darin bringt er zunächst vor, er habe nie behauptet, vollzugsuntauglich zu sein. Weiters beschwert er sich über eine nicht adäquate Behandlung seiner Schmerzen. Er benötige sehr teure Operationen und wolle nur die Haft ohne Schmerzen und „Tausenden von Medikamenten“ verbringen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG ist die Einleitung des Vollzuges einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bei Vorliegen der von Abs 1 leg. cit. normierten allgemeinen Voraussetzungen (keine besondere Gefährlichkeit des Verurteilten und keine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter) für die Dauer von höchstens einem Monat aufzuschieben, wenn der Verurteilte dies aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung von Fällen, die der Gesetzgeber vor Augen hatte und mit denen Situationen vergleichbar sein müssen, um als Anlass für einen Aufschub nach dieser Gesetzesstelle geeignet zu sein ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 6 Rz 22). Wenngleich die Gründe für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG nicht abschließend aufgezählt sind, ist der Aufschub aus weiteren Gründen nur innerhalb enger Grenzen vertretbar, sodass die Aufschubsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind ( Drexler/Weger, StVG 5§ 6 Rz 5 mwN). Die laut der vorliegenden Stellungnahme der Leiterin der Justizanstalt (ON 83) im Vollzug adäquat behandelbaren und behandelten Beschwerden des Verurteilten stellen keinen wichtigen persönlichen Aufschubsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 StVG dar.
Ein Aufschub des Strafvollzugs aus den in § 6 Abs 1 Z 2 StVG genannten Gründen kommt vorliegend nicht in Betracht, weil ein solcher nur möglich ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. Eine Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG behauptet der Verurteilte ausdrücklich nicht und ergibt sich auch – wie bereits des Erstgericht zutreffend ausführte – aus seinem Antrags- und Beschwerdevorbringen nicht.
Mangels eines gesetzlich anerkannten Grundes verfiel somit der Antrag des Verurteilten auf Aufschub der Einleitung des Strafvollzugs zu Recht der Abweisung und musste seine Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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