Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und MMag. Dr. Wegscheider als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.07.2026, GZ B*-42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat nach Beendigung des derzeitigen Zwischenvollzugs aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO f o r t z u d a u e r n .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legt dem am ** geborenen A* mit Strafanträgen vom 26.11.2025 (ON 16), vom 08.04.2026 (ON 29.3) und vom 15.05.2026 (ON 32.3) zur Last, er habe in **
A* habe hiedurch die Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB (I./), der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (II./), des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (III./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV./) begangen.
Das Verfahren behängt zu B* des Landesgerichtes Innsbruck.
Aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft beantragten (ON 1.16) Festnahmeanordnung (ON 37) wurde A* am 16.07.2026 festgenommen (ON 38) und über ihn über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.21) und nach seiner gerichtlichen Einvernahme im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 40) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nach dessen Verkündung erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 40 AS 4), die in der Folge nicht schriftlich ausgeführt wurde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte befindet sich derzeit seit 22.07.2026 zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund Strafbescheiden der Landespolizeidirektion ** von insgesamt 201 Tagen und 19 Stunden an Verwaltungsstrafen im Zwischenvollzug (ON 46).
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Verdacht zu den dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen.
Dieser dringende Verdacht ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, 5, 10, 12, 29, 32, 33, 36), den Einvernahmen der Zeugen I* (ON 2.5), C* (ON 5.6), L* (ON 10.2.6), G* (ON 32.2.6), den Lichtbildbeilagen (ON 2.6 bis 2.8) und den Videoaufzeichnungen (ON 33.5 bis 33.7).
Bei seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 40) tätigte der Angeklagte keine Angaben. Zu den strafbaren Handlungen zu den Fakten II./, III./ und IV./ (Strafantrag ON 16) sowie I.2./ (Strafantrag ON 29.3) äußerte sich A* auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen nicht (ON 10.2.5, 12.4, 29.2.3).
Den Diebstahl des Handys zum Nachteil des C* (Faktum I.1./) bestritt der Angeklagte (ON 5.5). Aus der Zeugeneinvernahme des C* (ON 5.6) ergibt sich, dass dieser vor mehreren Monaten gemeinsam mit A* mit einem Taxi gefahren sei. Dieser habe ihm in die Jacke gegriffen und seitdem fehle sein Handy. Nunmehr habe sich der Zeuge C* mit seinen Daten auf seinem D*-Account angemeldet und aufgrund der Koppelung zwischen dem gestohlenen und seinem aktuellen Handy gesehen, dass der Angeklagte sein gestohlenes Handy in Verwendung habe.
Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil des Geschäftes E* (Faktum I.2./) wurde A* nach der Tathandlung vom Ladendetektiv auf frischer Tat ertappt und angehalten (ON 29). Die gestohlene Ware verblieb im Geschäft.
Zum Vorwurf des Diebstahls eines E-Scooters durch Einbruch (Faktum I.3./; Strafantrag ON 32.3) gab der Angeklagte an, es handle sich um ein Missverständnis. Der E-Scooter gehöre ihm, er habe die Kombination des Schlosses geändert, weshalb er den Sperrcode nicht mehr gewusst habe, sodass er sein eigenes Schloss habe aufbrechen müssen. Den Zündschlüssel für den E-Scooter habe er mitgeführt. Er habe den E-Scooter deshalb geschoben, weil er auf Freunde gewartet habe (ON 32.2.5).
Anhand des vorhandenen Videomaterials konnte der den Beamten bekannte A* identifiziert werden (ON 33.5 bis 33.7). Aus den Aufzeichnungen ist ersichtlich, wie der Angeklagte gewaltsam das Fahrradkombinationsschloss aufbricht und, den E-Scooter schiebend, den Fahrradabstellplatz verlässt. Anlässlich einer freiwilligen Nachschau (ON 32.2.11) wurde an der Wohnadresse des A* (**) der gestohlene E-Scooter sichergestellt und konnte anhand der Individualnummern dem Geschädigten zugeordnet werden. Zudem ließ sich dieser E-Scooter mit dem fahrzeugspezifischen Schlüssel des Geschädigten starten (ON 32.2.2, AS 3).
Zu den Fakten II./, III./ und IV.2./ zeigte der Zeuge I* (ON 2.5) den Verlust seiner Geldtasche an, in der sich sein Führerschein, eine E-Card, ein Geldbetrag von EUR 200,--, zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte befunden hätten. Er habe in der Folge mehrere Abbuchungen sowohl von den Bankomatkarten als auch der Kreditkarte feststellen können. Aufgrund der Sicherung des Videomaterials im Geschäft „J*“, zugunsten dessen Abbuchungen verzeichnet waren, konnte festgestellt werden, dass A* zur Zeit der Abbuchungen dort Einkäufe tätigte, deren Rechnungen mit den Abbuchungen vom Konto des I* übereinstimmten (ON 2.2 und Lichtbildbeilagen ON 2.6 bis 2.8).
Zum Faktum IV.1./ schließlich gab die Zeugin L* an (ON 10.2.6), sie habe im Oktober 2024 ein Klimaticket gekauft und dieses auf ihr Handy erhalten. Zudem sei ein Brief von der VVT gekommen, der geöffnet bei dem Postkasten gelegen sei. Das gegenständliche Klimaticket wurde im Zuge einer Durchsuchung bei A* aufgefunden und sichergestellt (ON 10.2.2).
Aus den dargestellten Ermittlungsergebnissen ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten. Der dringende Verdacht zu den jeweils subjektiven Tatseiten beruht auf der lebensnahen Betrachtung der äußeren Geschehensabläufe.
Im Fall einer anklagekonformen Verurteilung droht dem Angeklagten nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Der Angeklagte weist neun zählbare einschlägige Vorstrafen auf (Strafregisterauskunft ON 32.2.4). Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu ** vom 11.04.2019, rechtskräftig seit 31.10.2019, wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 12 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er mit 30.07.2021 verbüßt hatte. Das nächste Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu ** vom 15.01.2019, rechtskräftig seit 26.11.2019, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, steht aufgrund der Tatzeit vom 19.06.2018 in einem faktischen Zusatzstrafenverhältnis zum erstangeführten Urteil. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.10.2025, rechtskräftig seit 27.10.2025, M*, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, deren Antritt bis 19.01.2027 aufgeschoben wurde (ON 44 zu M* des Bezirksgerichtes Innsbruck). Die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB liegen sohin nicht vor.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter (Angeklagter) werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen eines mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) bzw eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit.c).
Beim Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 StGB handelt es sich ebenso wie beim Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB um Taten mit nicht bloß leichten Folgen (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 720).
Aufgrund der nach der dringenden Verdachtslage wiederholt gesetzten Tathandlungen des Angeklagten, insbesondere der während bereits anhängigen Strafverfahrens begangenen strafbaren Handlungen, zumal der Angeklagte bereits am 27.09.2025 als Beschuldigter vernommen worden ist (ON 5.5), sowie den finanziellen Verhältnissen des obdachlosen und Sozialhilfe beziehenden Angeklagten (ON 40) und der einschlägigen Vorstrafenbelastung ist von jenen bestimmten Tatsachen auszugehen, die die konkrete Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wiederum Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO liegt sohin vor.
Der Haftgrund ist von einer Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der Verdachtslage zur Last gelegten Taten begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Eine Unverhältnismäßigkeit der am 17.07.2026 verhängten Untersuchungshaft, die seit 22.07.2026 durch einen Zwischenvollzug unterbrochen ist, liegt im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe sowie insbesondere mit Blick auf die bereits für 21.08.2026 anberaumte Hauptverhandlung (ON 1.24) derzeit nicht vor.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Aufgrund der eingebrachten Strafanträge ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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