Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.2.2026, GZ **-40, sowie dessen implizierte Beschwerde gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Probezeitverlängerung nach § 494a Abs 6 StPO nach der am 11.8.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kröll, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Unterguggenberger-Auer, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. German Bertsch, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung im Übrigen wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen - aufgrund Verspätung des Angeklagten bei einem Hauptverhandlungstermin - Abwesenheitsurteil wurde A* des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er am 08.06.2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 66,5 Gramm Kokain brutto (mit einem Reinsubstanzanteil von ca 75,83 % Cocain) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Hiefür wurde er nach § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Verwahrungs-„und Untersuchungshaft“ vom 10.10.2025, 12:17 Uhr bis 15:55 Uhr, auf die Strafe angerechnet und gemäß § 34 Abs 1 SMG das sichergestellte Suchtgift (StBl-Nr **) eingezogen.
Zugleich beschloss das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.04.2023 zu B* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen „Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ angemeldete (ON 41) Berufung des Angeklagten, wobei in weiterer Folge lediglich die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe fristgerecht ausgeführt wurde (ON 43). Die Berufung zielt primär auf den Freispruch des Angeklagten, in eventu die Zurückweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu die schuld-und tatangemessene Herabsetzung und zumindest teilbedingte Strafnachsicht im Bezug auf die verhängte Strafe ab.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch verzichtete auf die Erstattung von Gegenausführungen (ON 1.24).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen sei und die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe nicht durchdringe.
Zunächst war auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnete (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Aufgrund der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite. Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken.
Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen RI C* (ON 27), GI D*, E* (beide ON 34) und F* (ON 39) einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete ausgehend davon in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien, sorgfältigen und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie den (mitunter von Entlastungsversuchen zu Gunsten des Angeklagten getragenen) Schilderungen der Zeugin E* nicht folgte, sondern die Angaben der Zeugen RI C* und GI D* als glaubwürdig erachtete. Die dazu angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts werden vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt.
Im Kern haben die Zeugen RI C* und GI D* das Geschehen in der Hauptverhandlung, auch in Übereinstimmung mit der Berichterstattung im Ermittlungsverfahren, konsistent und ohne Aggravierungstendenzen geschildert. Kleinere innere Widersprüchlichkeiten und Abweichungen im Aussageverhalten betreffen – wie schon das Erstgericht ausführte – Nebensächlichkeiten und Detailfragen, welche wegen der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ohne Weiteres mit Unschärfen in der Erinnerung erklär- und nachvollziehbar sind und liegt darin kein Argument gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen. Konkrete Hinweise für eine Falschbezichtigung oder für eine gravierende Fehleinschätzung der Zeugen RI C* und GI D* fehlen gänzlich.
Die Ausführungen in der Berufung, worin konkret die Feststellung des Erstgerichts, dass die tatverfangenen 66,5 Gramm Kokain dem Angeklagten gehörten, bekämpft werde, erschöpfen sich im Aufzeigen alternativer Sachverhaltsvarianten. So wird vorgebracht, dass es durchaus möglich sei, dass das sichergestellte Kokain einem der drei anderen Personen im Fahrzeug gehöre und dass es aufgrund der Tatsache, dass eine zweite Person auf dem Beifahrersitz gesessen sei, äußerst schwierig gewesen wäre, vom Fahrersitz aus etwas aus dem Fenster zu werfen (wobei die aus dem Fenster geworfenen Säckchen fallaktuell ohnehin nicht gegenständlich sind). Diese Ausführungen stellen reine Vermutungen dar und finden in den übrigen Beweisergebnissen keinerlei Deckung, dies insbesondere, zumal auch der Angeklagte selbst und die Zeugin E* keine konkreten Angaben dazu machten. Entgegen der Ausführungen in der Berufung leitete das Erstgericht die Täterschaft des Angeklagten auch nicht nur aus der Tatsache, dass der Angeklagte als Fahrer die Anhaltesignale der Zivilstreife ignorierte, sondern aus der Zusammenschau sämtlicher vorliegenden Beweisergebnisse ab. Wenn in der Berufung zudem ausgeführt wird, dass aufgrund der verdunkelten Heckscheibe die Belastungszeugen RI C* und GI D* keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Hinauswerfen des Suchtgifts beim Beifahrerfenster machen hätten können, so widerspricht dies den dezidierten Angaben der Zeugen dazu, welche beide vor Gericht davon berichteten, dass sie das Hinauswerfen des Suchtgifts vom Fahrersitz aus gesehen haben (ON 27, 5 f und ON 34, 3), wobei der Zeuge GI D* konkret mehrfach anführte, dass er dies trotz der getönten oder verdunkelten Heckscheibe unmittelbar wahrgenommen habe.
Wenn dies nunmehr in der Berufung releviert wird, so waren insbesondere der durchgeführte Speicheltest beim Angeklagten und das Zustandekommen des Abschlussberichts der Kriminalpolizei samt dort angeführter geständiger Verantwortung des Angeklagten Gegenstand ausführlicher Beweisaufnahmen vor Gericht. Zu diesen Themenkomplexen wurden die einschreitenden Polizeibeamten im Detail befragt und konnte sich das Erstgericht ein umfassendes persönliches Bild von den Zeugen RI C* und GI D* machen.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist in Anbetracht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu beanstanden und überzeugt mit Blick auf das konstatierte äußere Tatgeschehen. Zudem wird die innere Tatseite auch durch die festgestellte triste Einkommens-und Vermögenslage des Angeklagten im Bezug auf den Vorsatz des Inverkehrbringens bekräftigt. Damit hat es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite zu verbleiben. Diese tragen im Übrigen den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Der Beantwortung der Strafberufung ist voranzustellen, dass das Erstgericht von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe ausging und bei der Strafzumessung die Sicherstellung des Suchtgifts mildernd, erschwerend hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe und den Umstand, dass der Angeklagte sowohl den Erwerb als auch den Besitz des inkriminierten Suchtgifts sowie die Tatbegehung während offener Probezeit zu verantworten hat, wertete und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB eine Freiheitsstrafe in Dauer von 15 Monaten schuld-und tatangemessen erachtete.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zutreffend, wobei im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in der Berufung ausführt, dass die Vorstrafe schon lange zurückliege, zu bemerken ist, dass das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* zwar am schon 10.12.2020 erging, jedoch erst mit 11.3.2021 rechtskräftig wurde und sich der Angeklagte im Anschluss in Strafhaft zu diesem Verfahren befand. Erst am 16.4.2021 wurde er in infolge der Bewilligung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG entlassen. Von einem langen Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafe bis zur nunmehrigen Tatbegehung (im Übrigen innerhalb der Probezeit der nachträglichen bedingten Strafnachsicht gemäß § 40 Abs 1 SMG), das dem besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB entscheidend an Gewicht nehmen könnte, kann daher nicht gesprochen werden.
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen des Erstgerichts und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB – insbesondere auch der von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck in ihrer Stellungnahme zutreffend relevierten mehr als 3-fachen Überschreitung der Grenzmenge (§ 28b SMG) – stellt die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten der Berufung zuwider keine weit überhöhte, sondern eine schuld-und tatangemessene Sanktion dar, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der Wirkungslosigkeit sowohl des teilweisen Vollzugs der damaligen Freiheitsstrafe bis zur Enthaftung als auch der nachträglichen bedingten Strafnachsicht kommt eine erneute (teil-)bedingte Strafnachsicht bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr in Betracht.
Der von der Berufung im Übrigen nicht substantiiert bestrittene Ausspruch nach § 34 SMG erfolgte aufgrund der unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts dazu ebenfalls zu Recht.
Die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe blieb daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet in § 390a Abs 1 StPO.
Zur Beschwerde:
In Anbetracht neuerlicher und einschlägiger Delinquenz während offener Probezeit ist der Angeklagte durch die bloße Verlängerung der Probezeit der nachträglichen bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien ohnehin nicht beschwert (§ 53 Abs 1 und 3 StGB), sodass auch seine implizierte Beschwerde erfolglos blieb.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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