Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom (richtig) 6.7.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Salzburg wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (16.5.2026) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.3.2026, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (16.9.2026) ab. Nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene zu Protokoll, dass er drei Tage Bedenkzeit in Anspruch nehmen möchte (ON 8).
Mit Eingabe, welche am 13.7.2026 beim Landesgericht Innsbruck einlangte (vgl Einlaufstempel AS 1 in ON 7), teilte der Strafgefangene mit, dass er „Einspruch gegen das Urteil“ vom 6.7.2026 – sohin Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss – erheben wolle und führte begründend aus, dass ihm die Haft zu denken gegeben habe und er sein Leben um 360 Grad ändern wolle. Nach seiner Entlassung werde er eine Meldeadresse und einen Arbeitsplatz nachreichen. Zudem sei es in der Haft unmöglich, den Kontakt zu seiner Familie im ** aufrecht zu halten (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als verspätet und damit unzulässig.
Für den Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung trifft § 152a Abs 3 StVG eine spezielle, die allgemeinen Bestimmungen über die Beschwerde verdrängende Regelung. Will der Strafgefangene die mündlich verkündete Entscheidung bekämpfen, muss er binnen drei Tagen nach der Verkündung die Beschwerde anmelden, worauf der Strafgefangene in der Rechtsmittelbelehrung bei der persönlichen Anhörung auch hingewiesen wurde. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich des Strafgefangenen nach sich. Für ihn besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14-tägige Beschwerdefrist nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 13). Fallaktuell endete die dreitägige Frist zur Beschwerdeanmeldung für den Strafgefangenen mit Ablauf des 9.7.2026.
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung oder Ausführung des Rechtsmittels von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten der Justizanstalt oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (RIS-Justiz RS0106085 [T5]).
Gegenständlich hat der Strafgefangene die Beschwerdeschrift nicht in das Fristenbuch der Justizanstalt Innsbruck eintragen lassen (vgl Mitteilung der Justizanstalt Innsbruck vom 4.8.2026) und auch sonst nicht nachgewiesen, dass er diese rechtzeitig einem Wachebeamten der Justizanstalt oder der Anstaltsdirektion zur Weiterleitung übergeben hat, zudem ist auf dem Kuvert auch kein Poststempel angebracht (AS 2 und 3 in ON 7). Die Beschwerdeschrift langte erst am 13.7.2026 – sohin nach Ablauf der Anmeldefrist – beim Landesgericht ein.
Da der Strafgefangene demnach binnen offener Frist keine Beschwerde anmeldete, erwuchs der Beschluss ihm gegenüber mit Ablauf des 9.7.2026 in Rechtskraft. Die Zustellung des bereits rechtskräftigen Beschlusses löste keine weitere Rechtsmittelfrist mehr aus (§ 152a Abs 3 StVG).
Die Beschwerde, die gegenständlich zugleich Beschwerdeanmeldung und - ausführung darstellt, war demnach ohne Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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