Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1.7.2026, GZ **-131, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der vorzeitigen Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG richtet (Punkt 1./ des angefochtenen Beschlusses), n i c h tFolge gegeben und soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Hemmung der Einleitung des Strafvollzuges nach § 156d Abs 4 StVG richtet (Punkt 2./ des angefochtenen Beschlusses) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit seit 20.6.2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19.12.2023 (ON 81, ON 93.1) wurde der ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nachdem das Landesgericht Feldkirch am 21.6.2024 zunächst den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet hatte (ON 94), in der Folge die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG über Antrag des Verurteilten mit Beschluss vom 7.5.2025 aufgeschoben (ON 105) und schließlich ein erneuter Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit rechtskräftig abgewiesen worden war (vgl ON 123 und die zuletzt ergangene Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 16.6.2026 zu 7 Bs 148/26m in ON 127), beantragte der – zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befindliche - Verurteilte mit Schriftsatz vom 23.6.2026 beim erkennenden Gericht – unter gleichzeitigem Hinweis auf einen von ihm bei der Justizanstalt Feldkirch eingebrachten Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156b StVG – zum einen die „Bewilligung der Halbstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB“ und zum anderen die „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antrags auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156b StVG“ (ON 128.2).
Mit Schreiben der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 29.6.2026 teilte diese dem erkennenden Gericht mit, dass der Antrag des Verurteilten auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß §§ 156b ff StVG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig zurückgewiesen habe werden müssen, dem Antragsteller dagegen noch ein Rechtsmittel offen stehe, das aber keine Aussicht auf Erfolg haben könne (ON 129).
Nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 130) hat das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass 1./ „der Antrag auf Bewilligung der vorzeitigen Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG“ als unzulässig zurückgewiesen und 2./ der Antrag auf Hemmung des Strafantritts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests abgewiesen werde. Zusammengefasst wurde zu 1./ begründend ausgeführt, dass der Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nicht nur unzulässig verfrüht, sondern vor Strafantritt auch sinnwidrig sei, zu 2./ dass mit Blick auf § 156d Abs 4 StVG der Antrag auf vorläufige Hemmung abzuweisen gewesen sei, da der vom Verurteilten gestellte Antrag auf Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest mangels Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen offenbar aussichtslos sei (ON 131).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die mit dem Vorbringen, nach § 46 Abs 1 StGB sei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen sofern – wie hier – eine positive Prognose vorliege, in den Antrag mündet, „dem Antrag gemäß § 46 Abs 1 StGB stattzugeben, um dem Verurteilten die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests zu ermöglichen“ (ON 133).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB – über die mit Ausnahme des § 265 Abs 1 erster Satz StPO das nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG zuständige Vollzugsgericht zu entscheiden hat - setzt in allen im Gesetz vorgesehenen Fällen eine bestimmte Mindestdauer des Freiheitsentzugs voraus; der Rechtsbrecher muss die Hälfte der im Urteil oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, in Ausnahmefällen mindestens einen Monat, bei Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mindestens 15 Jahre (Abs 6) verbüßt haben ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer, WK² StGB § 46 Rz 5).
Ausgehend davon hat das Erstgericht (zum Beginn der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts iSd § 16 Abs 2 Z 12 StVG ab tatsächlichem Strafantritt: RIS-Justiz RS0087254) zu 1. den vom Beschwerdeführer vor Strafantritt gestellten Antrag auf Bewilligung der vorzeitigen Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, findet ein solcher im Gesetz nämlich keine Deckung.
Damit konnte die Beschwerde in diesem Umfang nicht durchdringen.
Nach § 156d Abs 4 erster Satz StVG ist - wenn über den binnen der Frist des § 3 Abs 2 StVG bei der zuständigen Anstalt eingelangten Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb dieser Frist entschieden werden kann - die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, es sei denn, dass der Antrag offenbar aussichtslos ist.
Da die Durchsetzung des Strafantritts nach den §§ 3 – 7 StVG, insbesondere die Vollzugsanordnung und die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt eindeutig Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, fällt auch die Entscheidung über die vorläufige Hemmung der Vollzugsanordnung in die Zuständigkeit des Gerichts ( Drexler/Weger, StVG 5, § 156d 4 Rz 8/1). Mit Blick darauf, dass es sich bei der Strafvollzugsanordnung aber um eine unanfechtbare, keine materiell-rechtliche Wirkungen entfaltende, nicht rechtskraftfähige bloße Anordnung des Gerichts (und keinen anfechtbaren, zu begründenden Beschluss) handelt, trifft dies gleichfalls auf die vorläufige Hemmung derselben zu (vgl zuletzt 12 Os 2/26z), sodass die gegen Punkt 2./ des angefochtenen Beschlusses erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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