Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.10.2025, GZ **-52, nach der am 05.08.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Orgler öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g egegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 39 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB auf 24 (vierundzwanzig) Monate h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 StGB (I.), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II.), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (III.1. und 2.) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (III.3.a), b), c), d)) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags in Höhe von EUR 700,-- an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat A* in Innsbruck
I.
am 06.02.2024 den Justizwachebeamten der Justizanstalt Innsbruck BezInsp B* während einer Amtshandlung, nämlich der Beaufsichtigung des Duschvorganges der Insassen, tätlich angegriffen, indem er ihm mit geballten Fäusten einen Schlag auf dessen Oberkörper verpasste;
II.
am 08.02.2024 den Justizwachebeamten der Justizanstalt Innsbruck Insp C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dem Wechseln und Schließen der Handfesseln vor dem Körper, zu hindern versucht, indem er einen Fußtritt gegen dessen linken Oberschenkel setze sowie sich an dessen T-Shirt und dessen Bart festkrallte;
III.
am 08.02.2024 nachstehende Geschädigte am Körper verletzt bzw zu 1., 2., 3. b) und c) zu verletzen versucht, und zwar
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach dessen Verkündung angemeldete und durch den Verteidiger rechtzeitig schriftlich ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit dem Antrag auf erhebliche Reduzierung des verhängten Strafmaßes und Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (ON 54) sowie die als Berufung titulierten Eingaben des Angeklagten vom 27.02.2026 (ON 58), vom 11.03.2026 (ON 59) und vom 27.07.2026, die großteils auch mit den gegenständlichen Vorfällen nicht in Zusammenhang stehende Beschuldigungen gegen Justizwachebeamte enthalten.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen und seiner weiteren Berufung keine Folge zu geben sein. Hingewiesen werde darauf, dass zwar die Strafschärfungsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB, nicht aber jene des § 39 Abs 1 StGB vorlägen.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Entgegen den Ausführungen in seinen Schreiben wurde dem Angeklagten der Strafantrag am 30.08.2024 zugestellt (ON 11) und ihm aufgrund seines erst im März gestellten Antrages auf Verfahrenshilfe ein Verfahrenshelfer beigegeben (ON 25).
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung und erachtet dies für unbedenklich.
Die Erstrichterin stellte ausführlich, schlüssig und lebensnah dar, weshalb sie der Verantwortung des Angeklagten, er habe sich verteidigt und sei sein Handeln auf epileptische Anfälle zurückzuführen, nicht folgte, sondern ihre Feststellungen auf die Aussagen der Zeugen sowie – soweit dort ersichtlich – auf die Videoaufnahmen (ON 14 und 15) und das psychiatrische Sachverständigengutachten stützte.
Aus diesen Videoaufnahmen sind deutlich die Tathandlungen vom 06.02.2024 und teilweise jene vom 08.02.2024 zu erkennen. Entgegen der Verantwortung des Angeklagten, er habe keinen Stuhl geworfen, sieht man auch den Stuhlwurf in Richtung des Beamten Insp F* sowie Schläge gegen die Insassen D* und E* und den Schlag gegen den Beamten BI B*.
Insoweit der Angeklagte bemängelt, es würden Videoaufnahmen fehlen, ist ihm zu entgegnen, dass aus dem Haftraum, in dem der Angeklagte weitere Tathandlungen setzte, keine Videoaufnahmen vorhanden sind, da in einem Haftraum nur eine Live-Überwachung, aber keine Videoaufzeichnung erlaubt ist (vgl ON 19 AS 7).
Die Tathandlungen des Angeklagten wurden von den als Zeugen einvernommenen Justizwachebeamten geschildert, wobei diese den Angeklagten auch nicht über Gebühr belasteten. Zudem werden diese Aussagen durch die Aussagen der Zeugen D* und E* sowie zum Teil durch die Videoaufnahmen bestätigt.
Dass für den Angeklagten eine Notwehrsituation vorgelegen hätte, ergibt sich aus den Beweisergebnissen nicht.
Dem Sachverständigen standen neben der persönlichen Untersuchung des Angeklagten auch die medizinischen Unterlagen einschließlich der Krankengeschichte aus dem Aufenthalt in der Justizanstalt zur Verfügung (ON 31.2 AS 3 f). Ein Handeln des Angeklagten während eines epileptischen Anfalls wurde vom Sachverständigen nicht bestätigt (ON 31 AS 72 und ON 31.3 AS 16 ff). Der Sachverständige gelangte vielmehr zum Schluss, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten gegeben war (ON 31.2).
Die Feststellungen zur jeweils subjektiven Tatseite ergeben sich aus der lebensnahen Betrachtung der äußeren Geschehensabläufe.
Die erstrichterliche Beweiswürdigung erweist sich als unbedenklich und bieten die darauf gestützten Feststellungen keinen Anlass zur Beanstandung.
Bei der Strafzumessung erachtete die Erstrichterin die teilweise Beschränkung auf den Versuch als mildernd. Erschwerend seien fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von acht Vergehen und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen.
Die Strafzumessungsgründe sind insofern zu korrigieren, als vier Vorstrafen – zumal auch die Vergehen der Sachbeschädigung zu den Punkten 3. und 4. der Strafregisterauskunft durch Aggressionshandlungen begangen wurden - als einschlägig zu qualifizieren sind. Das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen stellt keinen besonderen Erschwerungsgrund dar.
Zusätzlich erschwerend wirkt sich allerdings aufgrund der Tatbegehung im Februar 2024 der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung zu H* des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.10.2023 und die Tatbegehung während des Strafvollzugs aus.
Zutreffend hält die Oberstaatsanwaltschaft fest, dass die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB nicht vorliegen, zumal der Angeklagte zwar mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.01.2022, I*, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren bedingte Nachsicht in der Folge widerrufen wurde, und mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.10.2023 zu H* wegen der Vergehen der Körperverletzung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Sachbeschädigung nach §§ 15, 83 Abs 1, 269 Abs 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.
Von diesen beiden Freiheitsstrafen hat er vor der nunmehrigen Tatbegehung allerdings erst jene zu H* des Landesgerichtes Innsbruck von 19.11.2023 bis 13.02.2025 zumindest teilweise verbüßt. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe aus dem Widerrufsbeschluss zu H* betreffend I* wurde erst ab 13.05.2026, sohin nach den nunmehrigen Tatbegehungen vollzogen (ON 46).
Es liegen sohin nicht die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB, wohl aber jene des § 39 Abs 1a StGB vor.
Der erste Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB reicht in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Die verhängte Strafe entspricht etwas mehr als der Hälfte dieses Strafrahmens und ist angesichts der Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB nicht zu streng ausgefallen.
Allerdings liegt der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB vor. Der Beschuldigte wurde am 19.04.2024 erstmals polizeilich einvernommen (ON 5.5).
Die längere Verfahrensdauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens im August 2026 ist vor allem auf die Dauer des Sachverständigengutachtens zurückzuführen. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgte am 13.09.2024 (ON 20), wobei das Gutachten am 10.07.2025, sohin erst nach 10 Monaten, bei Gericht einlangte (ON 31).
Diese Zeitspanne ist durch eine spür- und messbare Reduktion der Strafe um sechs Monate auszugleichen, sodass die Freiheitsstrafe auf 24 Monate herabzusetzen war.
Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB, die Verhängung einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB oder eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB scheitert mit Blick auf das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die einschlägige Vorstrafenbelastung an spezialpräventiven Erwägungen.
Der Zuspruch an den Privatbeteiligten B* begegnet keinen Bedenken. Dieser erlitt durch die Tathandlung des Angeklagten ein Schleudertrauma (Urteilsfaktum III.3.a./) und befand sich für elf Tage im Krankenstand (ON 5.15 und Verletzungsattest ON 5.18; Faktum III.3.a,/). Entgegen der Angaben des Angeklagten, der Beamte habe ihn „verbal angegriffen“, berichtete der Zeuge, der Angeklagte habe ihn ohne Anlass geschlagen und am Hals attackiert (ON 19 AS 16). Der Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 700,-- ist aber jedenfalls selbst unter Annahme einer Provokation durch den Beamten gerechtfertigt.
Es war daher auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen und den Berufungen wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge zu geben. Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war dagegen Folge zu geben und die Strafe herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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