Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 20.7.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Feldkirch). Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu D* des Bezirksgerichtes Dornbirn vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11.1.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Feldkirch, 6 Bs 163/26k des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Am 23.9.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und äußerte gegenüber dem Sozialen Dienst der Justizanstalt den Wunsch, vorübergehend einen Schlafplatz in der Notschlafstelle E* in ** zu nehmen. Der Soziale Dienst ergänzte, der Erwachsenenvertreter des Strafgefangenen werde mit dem Verein Neustart langfristig eine Lösung bezüglich der Wohnsituation suchen. Der Strafgefangene beziehe eine unbefristete Invaliditätspension und sei finanziell abgesichert. Für den Fall der bedingten Entlassung werde die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen.
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch attestierte dem Strafgefangenen ein lediglich durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und befürwortete eine bedingte Entlassung aufgrund dieser Führung und mehrerer, zuletzt am 14.7.2026 begangener Ordnungswidrigkeiten nicht (ON 2.4).
Auch die Staatsanwaltschaft Feldkirch nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht ab, den Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen bedingt zu entlassen und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er einen Vorfall schildert, bei dem ihm eine Gitarre entwendet worden sei. Weiters verweist er auf seine Religion („Rastafari“) und seine Tätigkeit als Straßenmusiker auf der ** in **.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits elf Eintragungen auf, wobei vier Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. In den vergangenen drei Jahren verbrachte der Strafgefangene jeweils mehrere Monate im Strafvollzug, sodass es sich derzeit um die vierte Hafterfahrung handelt. Am 19.4.2025 wurde er mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.3.2025 zu 7 Bs 73/25f aus dem Vollzug einer viermonatigen Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Nicht einmal fünf Monate nach der bedingten Entlassung, nämlich am 7.9.2025, beging er das zu B* des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Der drohende Vollzug des Strafrests aus der bedingten Entlassung sowie der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu C* des Landesgerichtes Feldkirch und D* des Bezirksgerichtes Dornbirn konnte ihn davon ebenso wenig abhalten, wie die bei der bedingten Entlassung angeordnete Bewährungshilfe.
Deshalb teilt das Beschwerdegericht die im angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht, wonach das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zulässt. Auch die Führung des Strafgefangenen mit mehreren Ordnungswidrigkeiten ist nicht dazu angetan, diese Prognose zu verbessern.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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