Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 30.5.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Feldkirch). Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von einem Monat zu ** des Bezirksgerichtes Dornbirn vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11.1.2027. Am 11.7.2026 wird der Strafgefangenen die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Der Strafgefangene strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und äußerte dazu gegenüber dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch den Wunsch, im Fall der Bewilligung vorübergehend einen Schlafplatz in der Notschlafstelle in ** zu nehmen. Der Soziale Dienst fügte hinzu, A* verfüge über eine Aufnahmezusage. Sein Erwachsenenvertreter werde mit dem Verein C* langfristig eine Lösung bezüglich der Wohnsituation nach der Entlassung suchen. Der Strafgefangene sei durch eine unbefristete Invaliditätspension finanziell abgesichert. Im Falle der bedingten Entlassung werde die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen (ON 2.6).
Die Anstaltsleitung bewertet das Anstalts-und Sozialverhalten des Strafgefangenen als mäßig und befürwortete eine bedingte Entlassung aufgrund der bisherigen Aufführung während des Strafvollzugs mit zwei Ordnungsstrafen derzeit nicht (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Feldkirch nahm ablehnend Stellung (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, nicht näher begründete Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Das Beschwerdegericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zulässt. Seine Strafregisterauskunft weist bereits elf Eintragungen auf, wobei vier Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Die derzeitige Hafterfahrung ist schon die vierte des Strafgefangenen. Er verbrachte in den vergangenen drei Jahren jeweils mehrere Monate in Haft. Am 19.4.2025 wurde er mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.3.2025 zu 7 Bs 73/25f aus dem Vollzug einer viermonatigen Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Bereits am 7.9.2025, somit nicht einmal fünf Monate nach seiner bedingten Entlassung, beging der Strafgefangene das zu B* des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Damit kann auch unter Berücksichtigung der Anordnung der Bewährungshilfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen nunmehr ausreicht, um den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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