Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch der Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.5.2026 zu GZ **-9 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 427 Abs 3 sechster Satz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2026 (ON 9) wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der (zwei) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Hiefür wurde sie nach dem ersten Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19.02.2026, **, zu einer Zusatzstrafe in Form einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zur Zahlung von Teilschadenersatz an zwei Privatbeteiligte sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 den Beschluss, eine bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und Bewährungshilfe anzuordnen.
Das Abwesenheitsurteil samt dem Protokoll der Hauptverhandlung und Rechtsmittelbelehrung wurden der Angeklagten am 9.6.26 an der Post Geschäftsstelle ** zur Abholung hinterlegt. Am selben Tag wurde ihr das Abwesenheitsurteil ausgefolgt (Zustellnachweis in ON 1.5).
Gegen dieses Abwesenheitsurteil erhob die Angeklagte Einspruch, mit dem Antrag, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung aufzutragen, und meldete gleichzeitig die Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an. Als Einspruchsgrund machte die Angeklagte geltend, sie habe sich im Zeitraum vor dem und zum Hauptverhandlungstermin in einer akuten, schweren psychischen Ausnahmesituation befunden. Aufgrund dieses gesundheitlichen Ausnahmezustandes habe die Angeklagte es durch ein entschuldbares Versehen übersehen, den ihr ordnungsgemäß zugestellten Hauptverhandlungstermin im Kalender zu notieren.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme den Einspruch als nicht berechtigt, da ein der Teilnahme an der Hauptverhandlung entgegenstehendes unabweisbares Hindernis nicht dargelegt und nachgewiesen worden sei. Der Angeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern. Innerhalb der dafür offenstehenden Frist langte keine Äußerung ein.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Ist die Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf gemäß § 427 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit in ihrer Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und ein Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihr die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.
Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann die Angeklagte gegen das in ihrer Abwesenheit gefällte Urteil innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Nach § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist einem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Das unabweisbare Hindernis muss hiebei von der Angeklagten nicht nur behauptet, sondern nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0101596). Dieses muss konkret geltend gemacht und belegt (nicht bloß bescheinigt) werden ( Bauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 427 Rz 21).
Die Angeklagte wurde ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen und hat die Ladung am 24.4.2026 persönlich übernommen (Zustellnachweis in ON 1.2). Ihr wurde im Sinn des § 164 StPO die Möglichkeit zur Vernehmung zum Anklagevorwurf gegeben (ON 2.5), wobei hierfür eine gerichtliche Einvernahme nicht erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall teilte die Angeklagte mittels schriftlicher Eingabe durch ihren Verteidiger mit, dass sie aufgrund der akuten schweren psychischen Ausnahmesituation nur ein geringes Versehen am Fernbleiben vom Verhandlungstermin treffe. Ihr Zustand habe sich am 22.5.2026, zwei Tage nach der Hauptverhandlung, stabilisiert und sie habe unverzüglich das Landesgericht Innsbruck kontaktiert. Nachweise für die Behauptungen wurden keine erbracht.
Mit der am 15.7.2026 eingebrachten Berufungsschrift, wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief der Universitätskliniken B* vorgelegt (ON 13.2), in welchem eine paranoide Schizophrenie und ein schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen diagnostiziert wird. Der Entlassungsbrief bescheinigt eine Entlassung der Angeklagten am 5.4.2026 nach einem eintägigen stationären Aufenthalt. Selbst unter Berücksichtigung dieses Entlassungsbriefs werden hiedurch keine Umstände belegt, die ein Fernbleiben am Verhandlungstag rechtfertigen.
Damit liegt kein Nachweis vor, dass die Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, weshalb der Einspruch zurückzuweisen ist.
Über die Berufung der Angeklagten wird gesondert entschieden (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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