Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.5.2026, GZ **-41, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.12.2024, GZ **-15, der Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (ON 15, ON 21).
Mit Schreiben vom 17.5.2026 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG und brachte dazu zusammengefasst vor, sich derzeit bis September 2026 in Strafhaft zu ** des Bezirksgerichts Innsbruck zu befinden, auch im Verfahrens ** des Landesgerichts Innsbruck einen Strafaufschub nach § 39 SMG erhalten zu haben, schließlich auch die der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stünden (ON 39).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass vom Antragsteller gar nicht behauptet worden sei, dass die abgeurteilten Taten der Verschaffung von Mitteln zum Erwerb von Suchtgift gedient hätten, vielmehr das Diebstahlsgeschehen den eigenen Angaben des Verurteilten zufolge aus einer spontanen Idee heraus erwachsen sei, weder er noch die Mitverurteilte eigentlich Bedarf an diesem Diebesgut gehabt hätten. Überdies sei die Freiheitsstrafe in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB verhängt worden, sodass schon aus diesem Grund ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG nicht in Betracht komme (ON 41).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die unter teilweiser Wiederholung seines Antragsvorbringens damit argumentiert, dass auch anlassbezogen mit Blick auf sein bisheriges Vorleben von Beschaffungskriminalität auszugehen sei und die damit darauf anträgt, ihm einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 48).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, setzt die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG neben einer Gewöhnung an Suchtmittel primär voraus, dass die zu vollstreckende Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe entweder wegen einer Straftat nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG) oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln (siehe dazu Schwaighofer in WK 2SMG § 35 Rz 26 ff) verhängt worden ist.
Wird der Täter – wie hier – wegen mehrerer strafbarer Handlungen verurteilt, die nur zum Teil unter § 39 Abs 1 SMG fallen, ist darauf abzustellen, welche Straftat – nach § 28 Abs 1 StGB – strafbestimmend war ( Matzka/Zeder/Rüdisser SMG 3 § 39 Rz 11 mwN; SchwaighoferaaO § 39 Rz 11; OLG Wien 23 Bs 259/25v), wobei es auf die im betreffenden Fall maßgebliche Strafdrohung ankommt (14 Os 102/06s).
Im gegenständlichen Fall war die Strafe in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu bestimmen.
Fallen unter Beschaffungskriminalität auch strafbare Handlungen, die im Zuge einer Beschaffungstat „begleitend“ verwirklicht werden, so etwa eine dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung oder Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel im Zuge eines Handtaschendiebstahls, der der Erlangung von Bargeld zwecks Suchtmittelbeschaffung dient ( Schwaighofer aaO § 35 Rz 29, Rz 31; Matzka/Zeder/Rüdisser aaO § 35 Rz 29 mwN), stellt das (jeweils nicht der Erlangung der Diebesbeute dienende) Stoßen eines Mitarbeiters des betroffenen Unternehmens, um ihn (allein) zur Unterlassung der gerechtfertigten Anhaltung zu nötigen, nur sonstige „Begleitkriminalität“ ( Matzka/Zeder/Rüdisser aaO § 35 Rz 29) dar.
Da damit die im betreffenden Fall maßgebliche Strafdrohung ausschließlich aus dem (fallbezogen nicht aufschubsgeeigneten) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB stammt, scheidet schon aus diesem Grund ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG aus, sodass auf das Beschwerdevorbringen, auch beim nunmehr abgeurteilten Diebstahlsgeschehen handle es sich um Beschafftungskriminalität, nicht weiter einzugehen ist.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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