Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.7.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus zwei zeitlichen Freiheitsstrafen. Derzeit wird der unbedingte Teil von acht Monaten der über ihn zu ** des Landesgerichts Innsbruck wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und Z 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB, der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB, des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus einer widerrufenen bedingten Nachsicht zu ** des Landesgerichts Innsbruck geplant. Am 2.8.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte dieser zeitlichen Freiheitsstrafen verbüßt haben, am 28.9.2026 wird der Zweidrittelstichtag erreicht sein, das urteilsmäßige Ende ist der 18.1.2027.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung beantragte der Strafgefangene diese mit dem Vorbringen, aus der Haft gelernt zu haben, wegen seiner Drogen eine Therapie machen zu wollen und seine Fehler einzusehen (ON 2.3). Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigte dem Strafgefangenen trotz einer Ordnungswidrigkeit ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, verwies betreffend „Therapien bzw Aus- und Fortbildung“ auf Schulunterricht und sozialpädagogischen Dienst im Haus und äußerte keine Bedenken an einer bedingten Entlassung zu den Stichtagen (ON 2.2). Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) attestierte dem Strafgefangenen in ihrer Äußerung vom 6.7.2026 ein überdurchschnittliches Risiko für weitere Gewalt- und Sexualdelikte. Demnach würden sich zahlreiche Anhaltspunkte auf dissoziale Persönlichkeitsmerkmale und einen regelmäßigen Drogenkonsum finden, ebenso Hinweise auf psychiatrischen Behandlungsbedarf. Bewährungsverstöße seien aktenkundig und könne aus Sicht der BEST im konkreten Fall in Anbetracht der bisherigen Delinquenz- und Bewährungshistorie, der Persönlichkeit des Strafgefangenen und der Unklarheit betreffend seines späteren Betreuungsbedarfs nicht argumentiert werden, dass eine bedingte Entlassung nicht mit einem höheren Risiko verbunden sei als der weitere Vollzug (ON 2.6). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck berichtete in seiner Stellungnahme vom 8.7.2026 von einem insgesamt guten Haftverlauf des Beschwerdeführers. Dieser nehme am Betreuungsangebot der Jugendabteilung teil, zeige sich höflich und zugänglich, sei allgemein auf der Abteilung aber eher ruhig und zurückgezogen. Er zeige Anzeichen einer depressiven Symptomatik und berichte häufig von sich aufdrängenden Suizidgedanken. Eine bedingte Entlassung werde positiver bewertet als ein Verbleib bis zur Endstrafe, wobei sich aus psychologischer Sicht kein Unterschied ergebe, ob die Entlassung nach Verbüßung der Hälfte- oder zwei Drittel der Strafzeit erfolge. Im Fall einer bedingten Entlassung werde die Unterstützung durch die Bewährungshilfe sowie Weisungen zur Psychotherapie mit eventueller stationärer Aufnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrie und zum betreuten Wohnen empfohlen (ON 2.7). Die Staatsanwaltschaft hat sich gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen ausgesprochen (ON 4).
Nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 5) lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch nach zwei Drittel der Strafzeit ab und begründete dies mit seiner bisherigen Delinquenz, seiner Aufführung in der Justizanstalt und seiner Persönlichkeit (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er ausdrücklich verzichtete (ON 5, 2).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt keine Berechtigung zu.
Dem derzeitigen Vollzug liegen Jugendstraftaten zu Grunde. Demnach ist einem Verurteilten dann der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung der Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber ein Monat verbüßt hat (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 17 JGG).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist insgesamt drei Verurteilungen auf. Mit seit 25.7.2023 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu ** wurde er wegen eines mittels Gewalt begangenen Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Strafgefangenen die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren. Am 7.8.2025 wurde der Strafgefangene zunächst vom Bezirksgericht Innsbruck zu ** ua vom Vorwurf, eine dem Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB subsumierte Tat begangen zu haben, freigesprochen. Einer dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung gab das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht am 12.5.2026 Folge, verurteilte den Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe und beschloss unter einem, die Probezeit der zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre zu verlängern. Schließlich folgte die dem nunmehrigen Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung zu ** des Landesgerichts Innsbruck. Den in diesem Verfahren seinerzeit eingeholten Jugenderhebungen vom 2.3.2026 (ON 2.34 im dortigen Akt) lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass „der Jugendliche im Gespräch einen gleichermaßen verlorenen wie perspektivlosen Eindruck mache, er mit seinen Entwicklungsaufgaben, insbesondere einer realistischen Selbsteinschätzung bezüglich seiner beruflichen Möglichkeiten, aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen, völlig überfordert sei, hinzu komme, dass er sich trotz intensiver professioneller Unterstützung von „Neustart“ bis heute keine ausreichende Strategien zur gewaltfreien Konfliktlösung bzw für ein angemessenes Sozialverhalten erarbeiten habe können, sich selbst vorwiegend als Opfer erlebe und kein Bewusstsein für Verantwortungsübernahme habe“, schließlich „die Eltern grundlegende Werte und Normen nicht vermitteln zu können scheinen und wiederholt keine Kooperationsbereitschaft (Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie u.a.) gezeigt hätten. Aufgrund der Gesamtsituation sei von einer erhöhten Gefährdung für weitere Delinquenz auszugehen“.
Die nunmehrigen Besserungsbetreuungen des Strafgefangenen und der vom Sozialen Dienst beschriebene gute Haftverlauf sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Zu konzedieren ist auch, dass es sich nunmehr um die erste Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt. Dessen ungeachtet hat die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter dem Strafgefangenen in ihrer aktuellen Äußerung vom 6.7.2026 aber ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung weiterer Gewalt- und Sexualdelikte attestiert und mit Blick auf seine bisherige Delinquenz- und Bewährungshistorie, seine Persönlichkeit und die Unklarheit eines späteren Betreuungsbedarfs eine bedingte Entlassung aktuell noch als ungünstig bewertet. Zudem lässt sich auch der Infomaske Ordnungsstrafverfahren entnehmen, dass über den Strafgefangenen am 29.6.2026 wegen Hortens von Medikamenten eine Geldbuße verhängt wurde.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, weder nach Verbüßung von der Hälfte der Strafzeit noch nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen derzeit zu rechtfertigen ist. Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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